Jagdrecht regelt, wer wo und wann jagen darf. Die Begriffe dieser Seite erklären Jagdbezirke, Jagdausübungsrecht, Pacht, Behörden und Schutzvorschriften. Vieles ist Landesrecht — maßgeblich sind immer die Vorschriften deines Bundeslandes.
Ein befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
Die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) ist eine Verordnung zum Bundesjagdgesetz, die für besonders schutzbedürftige Wildarten Besitz und Handel verbietet und die Greifvogelhaltung in der Falknerei regelt.
Ein Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
Elterntierschutz ist die Regel aus § 22 Abs. 4 BJagdG: Während der Setz- und Brutzeiten bleiben Alttiere, die ihre Jungen noch aufziehen, von der Jagd verschont, bis der Nachwuchs selbstständig ist.
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
Ein Jagdaufseher ist eine von der zuständigen Behörde bestätigte Person, die neben dem Jagdausübungsberechtigten den Jagdschutz im Revier ausübt; als Berufsjäger oder forstlich Ausgebildeter hat er dort Polizeibefugnisse.
Jagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
Ein Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
Eine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
Die Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Jagdhaftpflicht ist die Haftpflichtversicherung, die jeder Jagdscheininhaber nach § 17 BJagdG nachweisen muss. Personenschäden müssen mit mindestens 500.000 €, Sachschäden mit mindestens 50.000 € abgedeckt sein.
Das Jagdjahr ist der jagdrechtliche Jahreszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres (§ 11 Abs. 4 BJagdG), an dem sich unter anderem Jagdpacht, Jahresjagdschein und Abschussplanung ausrichten.
Jagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
Jagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
Jagdschaden ist ein Schaden an Grundstücken, Feldfrüchten oder anderen Sachen, der durch die Jagdausübung selbst entsteht; ersatzpflichtig ist er nur bei missbräuchlicher Jagd (§ 33 BJagdG).
Der Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
Jagdschutz bewahrt das Wild vor Wilderern und Futternot, vor Seuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen; dazu gehört die Aufsicht über die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften (§ 23 BJagdG).
Die Jagdzeit ist der rechtlich festgelegte Zeitraum, in dem eine bestimmte Wildart bejagt werden darf; außerhalb davon hat das Wild Schonzeit (§ 22 BJagdG).
Pachtfähigkeit ist die persönliche Voraussetzung, um ein Jagdrevier pachten zu dürfen: Nötig sind ein gültiger Jahresjagdschein und ein bereits drei Jahre zurückreichender Besitz eines solchen Scheins.
Das Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
Die Schonzeit ist der Zeitraum außerhalb der Jagdzeit, in dem eine Wildart nicht bejagt werden darf; für Wild ohne festgesetzte Jagdzeit gilt nach § 22 BJagdG ganzjährige Schonung.
Die untere Jagdbehörde (UJB) ist die örtliche Verwaltungsstelle für Jagdangelegenheiten. Sie stellt Jagdscheine aus, nimmt Pachtverträge und Abschusspläne entgegen und trifft jagdrechtliche Einzelentscheidungen.
Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Jede Waffe wird darin mit Art und Kaliber eingetragen und im Nationalen Waffenregister mit Hersteller, Modell und Seriennummer erfasst; zum Führen berechtigt die Karte nicht.
Der Waffenschein ist die waffenrechtliche Erlaubnis, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu führen, sie also außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum des Inhabers und außerhalb einer Schießstätte in der tatsächlichen Gewalt zu haben. Er gilt höchstens drei Jahre.
Jagdrecht: Begriffe für die Jägerprüfung | Jagdprüfung.de