Lexikon

Wildgehege

Jagdrecht

Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Anlage, in der Tiere wildlebender Arten dauerhaft gehalten werden, etwa Damwild zur Fleischerzeugung oder in einem Schaugehege.

Gehegetiere sind nicht herrenlos, sondern gehören ihrem Eigentümer (§ 960 BGB); das Jagdrecht gilt für sie nicht, denn Tiergärten fallen nicht unter das Bundesjagdgesetz (§ 6 BJagdG). Wer Gehegewild mit der Büchse tötet, jagt deshalb nicht und braucht dafür eine Schießerlaubnis der Waffenbehörde. Anders ist es in einem eingezäunten Jagdbezirk, in dem gejagt wird: Dort gilt das Jagdrecht, und wer jagt, braucht einen Jagdschein.

Bricht ein Tier aus, wird es herrenlos, wenn der Eigentümer es nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt; erst dann unterliegt es, sofern seine Art dazu zählt, als Wild dem Jagdrecht, mit Jagdzeit und gegebenenfalls Abschussplan. Für Wildschäden durch ausgetretenes, im Gehege gehaltenes Schalenwild haftet allein, wem die Aufsicht über das Gehege obliegt (§ 30 BJagdG).

Schwarzwild darf nur in ausbruchsicheren Einfriedungen gehegt werden (§ 28 Abs. 1 BJagdG). Errichtung und Betrieb eines Geheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen (§ 43 BNatSchG); manche Länder verlangen eine Genehmigung.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion