Jagdrecht
Schonzeit
auch: Schonzeiten
Die Schonzeit ist der Zeitraum außerhalb der Jagdzeit, in dem eine Wildart nicht bejagt werden darf; für Wild ohne festgesetzte Jagdzeit gilt nach § 22 BJagdG ganzjährige Schonung.
Was ist die Schonzeit?
Jagdzeiten legen fest, wann eine bestimmte Wildart bejagt werden darf. Die übrige Zeit des Jahres ist Schonzeit. Rechtsgrundlage ist § 22 BJagdG: Die Jagdzeiten setzt die Bundesverordnung über die Jagdzeiten fest; die Länder können sie verkürzen, aufheben oder durch eigene Verordnungen abweichend regeln, und diese Regelungen ändern sich immer wieder. Hat eine Wildart gar keine festgesetzte Jagdzeit, gilt für sie eine ganzjährige Schonzeit. Die Schonzeit dient der Hege und soll vor allem die Aufzucht der Jungtiere sichern. Wer Wild während der Schonzeit bejagt, handelt nach § 39 Abs. 2 Nr. 3a BJagdG ordnungswidrig; wer ganzjährig geschontes Wild bejagt, macht sich nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG strafbar.
Elterntierschutz und Ausnahmen
Neben der Schonzeit schützt § 22 Abs. 4 BJagdG die Elterntiere: Während der Setz- und Brutzeiten sind Alttiere, die zur Aufzucht gebraucht werden, von der Jagd ausgenommen, auch wenn für die Art selbst keine Schonzeit besteht – etwa bei führenden Bachen. Auch ein Verstoß dagegen ist eine Straftat. Umgekehrt gibt es Fälle, in denen Wild trotz Schonzeit erlegt werden darf: Ist ein Stück schwer krank oder verletzt und lässt es sich nicht fangen und versorgen, darf es geschossen werden, auch über den Abschussplan hinaus. Eine vorherige Genehmigung der Jagdbehörde ist dafür nach den Prüfungsantworten nicht nötig, selbst wenn es sich um einen Rothirsch der Klasse I handelt. In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; ob und unter welchen Voraussetzungen Grundeigentümer dort etwa einen Steinmarder fangen dürfen, regelt das jeweilige Landesrecht unterschiedlich.
Beispiele aus den Ländern
Weil die Zeiten Ländersache sind, unterscheiden sie sich teils deutlich. In NRW ist Schwarzwild derzeit – befristet bis zum 31.01.2028 – ganzjährig bejagbar, ebenso Jungfüchse, Jungwaschbären und Jungmarderhunde; Hohltaube und Lachmöwe unterliegen dort dem Jagdrecht, haben aber keine Jagdzeit und sind damit ganzjährig geschont. In Brandenburg sind unter anderem Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Rebhuhn und Muffelwild ganzjährig mit der Jagd zu verschonen. Niedersachsen schont Spießente und Gänsesäger das ganze Jahr. Ohne Jagdzeit in allen Ländern ist etwa der Kolkrabe; Fasanenhennen sind dagegen nur in einzelnen Ländern wie Hessen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen ganzjährig geschont, und die Saatkrähe unterliegt nach Bundesrecht gar nicht dem Jagdrecht. Vor jeder Jagdausübung ist die aktuell gültige Landesverordnung zu prüfen.
„Schonzeit“ in der Jägerprüfung
Gefragt wird nach dem Zweck der Schonzeit, nach Wildarten ohne Schonzeit – genannt werden etwa Frischlinge, Jungfüchse und Jungwaschbären – und nach den Ausnahmen für schwer krankes Wild. Dazu kommen landesspezifische Fragen zu ganzjährig geschonten Arten. Ein typischer Fehler ist, den Elterntierschutz zu übersehen: Er greift auch bei Wild, das keine Schonzeit hat.
Häufige Fragen zu „Schonzeit“
Welchem Zweck dient die Schonzeit?
Sie dient der Hege des Wildes, insbesondere dem Schutz der Aufzucht der Jungtiere. Außerhalb der geltenden Jagdzeiten ist die betreffende Art deshalb mit der Jagd zu verschonen.
Darf man Wild in der Schonzeit erlegen?
Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt für schwer krankes oder verletztes Wild, das sich nicht fangen und versorgen lässt; es darf erlöst werden, auch über den Abschussplan hinaus.
Welche Wildarten haben keine Schonzeit?
Das hängt vom Landesrecht ab. In der Prüfung werden häufig Frischlinge, Jungfüchse und Jungwaschbären genannt; in NRW sind zum Beispiel Schwarzwild (befristet bis 31.01.2028), Jungfüchse, Jungwaschbären und Jungmarderhunde ganzjährig bejagbar. Den Elterntierschutz muss man trotzdem beachten.
„Schonzeit“ kommt in 35 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdzeitDie Jagdzeit ist der rechtlich festgelegte Zeitraum, in dem eine bestimmte Wildart bejagt werden darf; außerhalb davon hat das Wild Schonzeit (§ 22 BJagdG).
- ElterntierschutzElterntierschutz ist die Regel aus § 22 Abs. 4 BJagdG: Während der Setz- und Brutzeiten bleiben Alttiere, die ihre Jungen noch aufziehen, von der Jagd verschont, bis der Nachwuchs selbstständig ist.
- Sachliches VerbotSachliche Verbote sind die in § 19 BJagdG aufgezählten Jagdmethoden, Munitionsarten und Hilfsmittel, deren Einsatz bei der Jagd untersagt ist.
- JagdjahrDas Jagdjahr ist der jagdrechtliche Jahreszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres (§ 11 Abs. 4 BJagdG), an dem sich unter anderem Jagdpacht, Jahresjagdschein und Abschussplanung ausrichten.
- AbschussplanDer Abschussplan ist die behördlich bestätigte oder festgesetzte Planung, wie viele Stücke einer Wildart nach Geschlecht und Altersklasse in einem Revier für ein Jagdjahr oder – je nach Landesrecht – für mehrere Jagdjahre erlegt werden sollen.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
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