Lexikon

Betretungsrecht

Jagdrecht

Das Betretungsrecht erlaubt jedem, Wald und freie Landschaft zur Erholung zu betreten, auch dort, wo gejagt wird.

Für die freie Landschaft steht es in § 59 BNatSchG: Straßen, Wege und ungenutzte Grundflächen darf jeder zur Erholung betreten. Für den Wald gilt § 14 BWaldG; danach ist das Betreten zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, Radfahren und Reiten aber nur auf Straßen und Wegen. Die Einzelheiten regeln die Länder in ihren Wald- und Naturschutzgesetzen; sie können das Betreten einschränken, etwa in Forstkulturen oder Schutzgebieten.

Spaziergänger, Radfahrer und Reiter sind also auch im Revier rechtmäßig unterwegs; die Jagd gibt grundsätzlich kein Recht, sie fernzuhalten. Umgekehrt erlaubt das Betretungsrecht nicht, fremde jagdliche Einrichtungen zu nutzen: Einen Hochsitz muss ein Spaziergänger auf Verlangen des Revierinhabers verlassen.

Für Jäger gilt eine eigene Grenze: Wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk abseits der allgemein zugänglichen Wege betritt, handelt ordnungswidrig (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 BJagdG).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion