Betretungsrecht
Das Betretungsrecht erlaubt jedem, Wald und freie Landschaft zur Erholung zu betreten, auch dort, wo gejagt wird.
Für die freie Landschaft steht es in § 59 BNatSchG: Straßen, Wege und ungenutzte Grundflächen darf jeder zur Erholung betreten. Für den Wald gilt § 14 BWaldG; danach ist das Betreten zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, Radfahren und Reiten aber nur auf Straßen und Wegen. Die Einzelheiten regeln die Länder in ihren Wald- und Naturschutzgesetzen; sie können das Betreten einschränken, etwa in Forstkulturen oder Schutzgebieten.
Spaziergänger, Radfahrer und Reiter sind also auch im Revier rechtmäßig unterwegs; die Jagd gibt grundsätzlich kein Recht, sie fernzuhalten. Umgekehrt erlaubt das Betretungsrecht nicht, fremde jagdliche Einrichtungen zu nutzen: Einen Hochsitz muss ein Spaziergänger auf Verlangen des Revierinhabers verlassen.
Für Jäger gilt eine eigene Grenze: Wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk abseits der allgemein zugänglichen Wege betritt, handelt ordnungswidrig (§ 39 Abs. 2 Nr. 6 BJagdG).