Überlassen einer Waffe
Eine Waffe überlässt, wer einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einräumt, etwa durch Verkauf, Schenkung, Verleih oder Abgabe zur Aufbewahrung.
So bestimmt es Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 WaffG. Entscheidend ist nicht das Eigentum, sondern wer die Waffe tatsächlich in der Hand hat; auch wer sie auf dem Schießstand der Aufsicht zum Aufpassen gibt, überlässt sie. Nach § 34 WaffG dürfen Waffen und Munition nur Berechtigten überlassen werden, und die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden, etwa durch eine Waffenbesitzkarte mit Voreintrag oder beim Kauf einer Langwaffe durch einen Jahresjagdschein.
Langwaffen dürfen sich Jagdscheininhaber gegenseitig leihen, Inhaber einer Waffenbesitzkarte auch andere Waffen, jeweils höchstens einen Monat für einen Zweck, den ihr Bedürfnis deckt (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4); der Entleiher führt einen Beleg mit beiden Namen und dem Datum mit. Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe auf Dauer abgibt, zeigt das binnen zwei Wochen an und legt die Waffenbesitzkarte vor (§§ 37a, 37g).
Wer eine erlaubnispflichtige Waffe einem Nichtberechtigten überlässt, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG) und riskiert seine Zuverlässigkeit. Seine Zuverlässigkeit riskiert auch, wer Angehörigen ohne eigene Erlaubnis Zugang zum Waffenschrank lässt.