Lexikon

Tier-LMHV

Jagdrecht · auch Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

Die Tier-LMHV ist die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung; für Jäger regelt sie vor allem, wie Wild behandelt und in kleinen Mengen abgegeben werden darf.

Sie ergänzt seit 2007 das Hygienerecht der EU. Ihre Regeln greifen vor allem, wenn ein Jäger kleine Mengen erlegtes Wild direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhändler abgibt. Als kleine Menge gilt die Strecke eines Jagdtages, als örtlich ein Betrieb im Umkreis von 100 Kilometern um Wohnort oder Erlegeort (§ 3).

Abgeben darf nur, wer ausreichend geschult ist, um das Wild vor und nach dem Erlegen auf bedenkliche Merkmale zu untersuchen. Diese zählt Anlage 4 in 13 Punkten auf, etwa auffälliges Verhalten, fehlende Anzeichen äußerer Gewalt als Todesursache oder erhebliche Abmagerung. Zeigen sich solche Merkmale, ist eine amtliche Fleischuntersuchung anzumelden; Wildschweine, Dachse und andere mögliche Trichinenträger sind auf Trichinen untersuchen zu lassen (§ 4).

Großwild ist so schnell wie möglich aufzubrechen und auf eine Innentemperatur von höchstens 7 °C zu kühlen, Kleinwild auf höchstens 4 °C. Verboten ist, Wild unausgeweidet oder vor Abschluss vorgeschriebener Untersuchungen an Verbraucher abzugeben und Fleisch von Wild, das nicht erlegt wurde, etwa Fall- oder Unfallwild, in den Verkehr zu bringen (§§ 5, 22); Verstöße können Straftaten sein.

Verwandte Begriffe

Fragen zu diesem Begriff üben

Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion