Sachkunde
Sachkunde heißt im Waffenrecht das nachgewiesene Wissen über Waffenrecht und Waffentechnik samt sicherer Handhabung; sie ist Voraussetzung einer Waffenerlaubnis.
Nach § 7 WaffG hat den Nachweis erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder die Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. Den Umfang regelt § 1 AWaffV: Kenntnisse des Waffen- und Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands, waffentechnisches Wissen einschließlich Ballistik und Reichweite und die sichere Handhabung mit ausreichenden Fertigkeiten im Schießen.
Für Jäger ist die bestandene Jägerprüfung der Nachweis (§ 3 AWaffV); eine gesonderte Sachkundeprüfung brauchen sie nicht. Als sachkundig gelten unter anderem auch Büchsenmacher mit Gesellenprüfung und Personen, die drei Jahre in Vollzeit im Handel mit Schusswaffen und Munition tätig waren. Andere legen eine Prüfung vor einem Ausschuss der Behörde oder nach einem anerkannten Lehrgang ab.
Keine Sachkunde verlangt das Gesetz für den Kleinen Waffenschein und für Erben, die geerbte Schusswaffen ohne eigenes Bedürfnis behalten.