Jagdrecht

Jagdausübungsberechtigter

auch: Revierinhaber, Jagdherr, JAB

Jagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.

Was bedeutet „Jagdausübungsberechtigter“?

Nach § 3 BJagdG hängt das Jagdrecht untrennbar am Eigentum an Grund und Boden. Wer das Recht aber tatsächlich ausübt, bestimmt das Jagdausübungsrecht. Im Eigenjagdbezirk steht es dem Eigentümer oder Nutznießer zu, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft. Wird die Jagd verpachtet, geht die Ausübung auf den Pächter über. Umgangssprachlich spricht man vom Revierinhaber, im jagdlichen Brauchtum auch vom Jagdherrn. Viele Jäger jagen nicht im eigenen Revier: entweder als Pächter, dann sind sie selbst jagdausübungsberechtigt, oder als Gast mit einer Jagderlaubnis.

Pacht, Jagderlaubnis und Pachtfähigkeit

Das Jagdausübungsrecht kann nur als Ganzes verpachtet werden; der Verpächter darf sich lediglich die Jagd auf eine bestimmte Wildart vorbehalten. Der Pachtvertrag ist schriftlich zu schließen, soll mindestens neun Jahre laufen und mit dem Jagdjahr vom 1. April bis 31. März zusammenfallen. Pächter kann nur werden, wer einen Jahresjagdschein hat und diesen zuvor bereits drei Jahre in Deutschland innehatte. Der Jagdausübungsberechtigte kann Dritten eine Jagderlaubnis erteilen, entgeltlich oder unentgeltlich, beschränkt oder unbeschränkt. Für eine entgeltliche Erlaubnis gelten die Flächengrenzen der Pacht entsprechend; Pachtfähigkeit wird dafür nicht verlangt.

Pflichten und Rechte im Revier

Mit dem Recht kommen Pflichten: die Hege nach § 1 BJagdG, bei der Wildschäden möglichst zu vermeiden sind, sowie je nach Landesrecht etwa die Aufstellung des Abschussplans und das Führen der Streckenliste. Mit gültigem Jagdschein ist er jagdschutzberechtigt und weist sich mit dem Jagdschutzausweis aus. Auch für den sicheren Zustand seiner Hochsitze und anderen Reviereinrichtungen trägt er die Verantwortung. Für Wildschäden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, haftet der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks; im gemeinschaftlichen Bezirk haftet grundsätzlich die Jagdgenossenschaft, der Pächter jeweils nur bei vertraglicher Übernahme (§ 29 BJagdG). Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen verbietet § 28 Abs. 2 BJagdG; Sachsen-Anhalt hat hierzu allerdings eine abweichende Landesregelung. Ihm steht das erlegte Stück zu; mit dem großen Jägerrecht sind dagegen nur Teile davon gemeint, etwa Haupt, Hals und Vorschlag bis zur dritten Rippe, die nach altem Brauch überlassen wurden. Einen anerkannten Schweißhundeführer, der zur Nachsuche mit Waffe ins Revier kommt, muss er dulden.

„Jagdausübungsberechtigter“ in der Jägerprüfung

Kaum ein Begriff wird so oft abgefragt. Typische Themen sind Pachtdauer, Pachtfähigkeit und Jagderlaubnis, mitzuführende Papiere wie Ausweis, Jagdschein und Waffenbesitzkarte, das Aneignungsrecht an Totfunden und seine Grenzen bei geschützten Arten wie Uhu oder Waldohreule sowie die Angaben im Wildursprungsschein, für die der Revierinhaber beim Erleger nach bedenklichen Merkmalen fragen muss. Häufiger Fehler: Jagdrecht und Jagdausübungsrecht gleichzusetzen oder anzunehmen, ein Jungjäger könne sofort pachten.

Häufige Fragen zu „Jagdausübungsberechtigter“

Wer ist jagdausübungsberechtigt?

Im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft. Ist das Revier verpachtet, übt der Pächter die Jagd aus.

Was ist der Unterschied zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht?

Das Jagdrecht hängt untrennbar am Grundeigentum. Das Jagdausübungsrecht beschreibt, wer die Jagd tatsächlich ausüben darf, und kann etwa durch Pacht übertragen werden.

Ab wann darf ein Jungjäger ein Revier pachten?

Erst wenn er drei Jahre lang einen Jahresjagdschein in Deutschland besessen hat. Jagen darf er schon vorher, etwa mit einer Jagderlaubnis.

„Jagdausübungsberechtigter“ kommt in 131 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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