Falknerjagdschein
Der Falknerjagdschein ist der besondere Jagdschein für die Beizjagd, also die Jagd mit abgerichteten Greifvögeln oder Falken.
Wer die Beizjagd ausüben will, muss nach § 15 Abs. 1 BJagdG einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mitführen. Für die erste Erteilung ist zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung nötig, in der Kenntnisse über Haltung, Pflege und Abtragen, also Abrichten, von Beizvögeln sowie über Greifvogelschutz und Beizjagd nachzuweisen sind (§ 15 Abs. 7). Das Nähere regeln die Länder.
Kenntnisse in Waffenrecht und Waffentechnik und eine Schießprüfung dürfen von Bewerbern um den Falknerjagdschein nicht verlangt werden; so hat es das Bundesverfassungsgericht 1980 entschieden. Der Falknerjagdschein berechtigt nur zur Beizjagd. Wer auch mit der Waffe jagen will, braucht einen gewöhnlichen Jagdschein, an den auch die waffenrechtlichen Erleichterungen für Jäger anknüpfen (§ 13 WaffG).
Wer Greife oder Falken der in der Bundeswildschutzverordnung genannten heimischen Arten hält, braucht ebenfalls einen gültigen Falknerjagdschein und darf von Habicht, Sperber, Steinadler und Wanderfalke zusammen höchstens zwei Exemplare halten (§ 3 BWildSchV).