Jagdrecht

Elterntierschutz

auch: Schutz führender Elterntiere

Elterntierschutz ist die Regel aus § 22 Abs. 4 BJagdG: Während der Setz- und Brutzeiten bleiben Alttiere, die ihre Jungen noch aufziehen, von der Jagd verschont, bis der Nachwuchs selbstständig ist.

Was bedeutet „Elterntierschutz“?

Der Elterntierschutz gehört zu den zentralen Schutzvorschriften im Bundesjagdgesetz. Er steht im Zusammenhang mit den Jagd- und Schonzeiten des § 22 BJagdG, geht aber darüber hinaus: Auch wenn eine Wildart gerade Jagdzeit hat oder gar keine Schonzeit kennt, dürfen Alttiere, die ihre Jungen noch versorgen, während der Setz- und Brutzeit nicht erlegt werden. Der Schutz dauert, bis der Nachwuchs selbstständig ist. Er betrifft nicht nur Muttertiere: Bei manchen Wildarten zieht auch das Vatertier die Jungen mit auf und ist dann ebenfalls zu verschonen.

Rechtsfolgen und Beispiele aus den Ländern

Ein Verstoß ist kein bloßes Ordnungsunrecht, sondern eine Straftat; der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren. Das bekannteste Beispiel ist die führende Bache. In Nordrhein-Westfalen darf Schwarzwild zwar ganzjährig (befristet bis 31.01.2028) bejagt werden, für Bachen mit Frischlingen gilt aber der Elterntierschutz. Auch die Übersicht für Brandenburg hebt ausdrücklich hervor, dass der Schutz ebenso für Wild ohne Schonzeit gilt. Bei der Fuchsbejagung verlangt der Stoff ebenfalls, führende Elterntiere und die Jungenaufzucht besonders zu beachten. Verwandt ist ein weiteres Verbot aus dem Katalog der Schutzvorschriften: Gelege von Federwild dürfen nicht ausgenommen werden.

Bedeutung für den Jäger im Revier

Praktisch verlangt die Regel ein sorgfältiges Ansprechen vor jedem Schuss. Beim Schwarzwild sind Rottenstruktur und der Schutz führender Bachen stets zu berücksichtigen. Der Elterntierschutz gilt als einer der Wege, bei der Jagd unnötiges Tierleid zu vermeiden, weil er die noch unselbstständigen Jungtiere schützt.

„Elterntierschutz“ in der Jägerprüfung

Im Fragenbestand taucht der Begriff in zwei unterschiedlichen Fragen auf. Eine prüft, dass auch Vatertiere geschützt sein können und die Jagd auf notwendige Elterntiere in Brut- und Setzzeit verboten ist. Die andere ordnet den Elterntierschutz nach § 22 Abs. 4 BJagdG als Maßnahme gegen Tierleid ein. Wichtig ist außerdem die Rechtsfolge als Straftat.

Häufige Fragen zu „Elterntierschutz“

Gilt der Elterntierschutz auch für Schwarzwild?

Ja. Obwohl Schwarzwild vielerorts ganzjährig bejagt werden darf, sind führende Bachen, die ihre Frischlinge noch brauchen, geschützt.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen den Elterntierschutz?

Ein Verstoß ist eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Sind nur Muttertiere geschützt?

Nein. Bei Wildarten, bei denen sich auch das Vatertier an der Aufzucht beteiligt, ist es in dieser Zeit ebenfalls zu schonen.

„Elterntierschutz“ kommt in 2 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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