Jagdwilderei
Jagdwilderei ist die Straftat, unter Verletzung fremden Jagd- oder Jagdausübungsrechts Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen oder sich anzueignen.
Geregelt ist sie in § 292 StGB. Strafbar ist auch, wer eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, etwa Fallwild, Abwurfstangen oder Eier von Federwild. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In besonders schweren Fällen drohen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit, in der Schonzeit, mit Schlingen oder auf andere nicht waidmännische Weise oder von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinsam begangen wird.
Wildern kann jeder, nicht nur ein Jäger: etwa der Autofahrer, der ein angefahrenes Reh mitnimmt, oder der Wanderer, der eine Abwurfstange einsteckt. Hat der Jagdausübungsberechtigte ein erlegtes Stück schon in Besitz genommen, ist es nicht mehr herrenlos; wer es dann wegnimmt, begeht Diebstahl. Eine Verurteilung kann zur Entziehung des Jagdscheins führen (§ 41 BJagdG).