Lexikon

Erbwaffe

Jagdrecht

Als Erbwaffe bezeichnet man eine erlaubnispflichtige Schusswaffe, die jemand durch einen Erbfall erwirbt; für sie gelten besondere Regeln des Waffengesetzes.

Wer beim Tod eines Waffenbesitzers dessen erlaubnispflichtige Waffen in Besitz nimmt, muss das der Behörde unverzüglich anzeigen (§ 37c WaffG). Der Erbe hat binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der Ausschlagungsfrist eine Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in seine vorhandene zu beantragen (§ 20 Abs. 1).

Die Erlaubnis wird ihm ohne Nachweis von Sachkunde und Bedürfnis erteilt, wenn der Verstorbene die Waffen berechtigt besaß und der Erbe zuverlässig und persönlich geeignet ist (§ 20 Abs. 2). Kann er kein eigenes Bedürfnis geltend machen, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem nach dem Stand der Technik gesichert werden, das nur ein Waffenhändler oder -hersteller einbauen darf; erlaubnispflichtige Munition ist binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (§ 20 Abs. 3 und 5).

Ein Jäger mit gültigem Jagdschein kann für jagdlich verwendbare Erbwaffen sein Bedürfnis geltend machen; dann gelten die üblichen Regeln für Jagdwaffen. Kein Blockiersystem braucht auch, wer bereits aufgrund eines Bedürfnisses eine erlaubnispflichtige Schusswaffe berechtigt besitzt.

Verwandte Begriffe

Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion