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Lexikon
Jagdrecht·Hohe Prüfungsrelevanz

Jagdbezirk

Abgegrenztes Jagdgebiet, das entweder ein Eigenjagdbezirk oder ein Gemeinschaftsjagdbezirk ist.

Der Jagdbezirk ist die territoriale Grundeinheit des deutschen Jagdrechts. Er kann ein Eigenjagdbezirk (Fläche eines Grundeigentümers über der Mindestgröße) oder ein Gemeinschaftsjagdbezirk (zusammengeschlossene Flächen mehrerer Eigentümer) sein. Das Jagdrecht wird innerhalb des Jagdbezirks ausgeübt.

Definition

Der Jagdbezirk ist nach § 4 BJagdG ein zusammenhängendes Gebiet, in dem das Jagdrecht einheitlich ausgeübt werden kann. Zwei Typen: Eigenjagdbezirk (mindestens 75 ha zusammenhängende Fläche eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Eigentümer) und Gemeinschaftsjagdbezirk (kleinere Grundstücke mehrerer Eigentümer, die kraft Gesetzes zusammengeschlossen werden).

Rechtliche Grundlagen

§ 4–8 BJagdG regeln die Jagdbezirke. Die Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk beträgt bundesweit 75 ha (Ausnahmen je nach Landesrecht). Kleinere Flächen werden zwangsweise in den Gemeinschaftsjagdbezirk einbezogen. Jagdbezirke werden im Liegenschaftskataster verwaltet. Änderungen der Bezirksgrenzen bedürfen der Genehmigung der Jagdbehörde.

Prüfungswissen

Prüfungsrelevant: Eigenjagdbezirk ≥ 75 ha; Gemeinschaftsjagdbezirk = zwangsweiser Zusammenschluss kleinerer Grundstücke. Merke: Im Eigenjagdbezirk kann der Grundeigentümer (mit Jagdschein) selbst jagen; im Gemeinschaftsjagdbezirk verwaltet die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht. Beide Bezirkstypen können verpachtet werden.