Jagdrecht
Jagdbezirk
auch: Jagdrevier, Revier
Ein Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
Was ist ein „Jagdbezirk“?
In Deutschland gilt das Reviersystem: Gejagt werden darf nur innerhalb von Jagdbezirken (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Umgangssprachlich heißt ein Jagdbezirk meist Revier oder Jagdrevier. Es gibt genau zwei Formen (§ 4 BJagdG). Nach § 7 BJagdG umfasst der Eigenjagdbezirk mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche im Eigentum derselben Person oder Personengemeinschaft; die Länder können mehr verlangen, Bayern etwa 81,755 Hektar. Ausgeübt wird die Jagd dort vom Eigentümer oder Nutznießer. Alle übrigen Flächen einer Gemeinde oder Gemarkung bilden nach § 8 BJagdG einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, sofern sie zusammenhängend mindestens 150 Hektar erreichen; einzelne Länder verlangen mehr, etwa Hessen 200 und Bayern oder Thüringen 250 Hektar.
Flächengrößen, Teilung und Abrundung
Beim Eigenjagdbezirk gilt Bestandsschutz ab 70 Hektar. Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk darf geteilt werden, wenn jeder Teil mindestens 250 Hektar hat; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen. Wege und Gewässer unterbrechen den Flächenzusammenhang nicht. Unpraktische Zuschnitte wie schmale Zipfel lassen sich nach § 5 BJagdG durch Abtrennen, Angliedern oder Austauschen von Flächen abrunden, wenn Jagdpflege und Jagdausübung das erfordern. Die Grundeigentümer eines gemeinschaftlichen Bezirks bilden kraft Gesetzes die Jagdgenossenschaft. Sie fasst Beschlüsse mit doppelter Mehrheit und wird vom gewählten Jagdvorstand vertreten, ersatzweise vom Gemeindevorstand.
Wo die Jagd ruht
Nicht jede Fläche gehört zu einem Jagdbezirk. Auf solchen Flächen und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd (§ 6 BJagdG). Befriedet sind typischerweise Hofräume, Hausgärten und Friedhöfe; Einzelheiten regeln die Länder, und eine beschränkte Jagd, etwa auf Kaninchen im Friedhof, kann behördlich gestattet werden. Tiergärten fallen vollständig aus dem Jagdrecht heraus. Auch beim Wildschaden spielt die Art des Bezirks eine Rolle: Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig, im Eigenjagdbezirk der Eigentümer beziehungsweise Jagdausübungsberechtigte.
„Jagdbezirk“ in der Jägerprüfung
Der Begriff taucht in sehr vielen Prüfungsfragen auf, weil fast jede Revierfrage an ihm hängt. Im Jagdrecht gehören die bundesrechtlichen Zahlen 75, 150 und 250 Hektar zum Grundwissen, ergänzt um die abweichenden Mindestgrößen des eigenen Landes, dazu die Rechtsgrundlagen der beiden Bezirksarten, die Jagdgenossenschaft und die befriedeten Bezirke. In anderen Fächern geht es um Revierpraxis, etwa welche Reviere sich für die Hege von Hase oder Rebhuhn eignen oder wie die Waffe erlaubnisfrei von der Wohnung ins Revier gebracht wird. Häufiger Fehler: 150 Hektar mit der Mindestgröße bei einer Teilung zu verwechseln.
Häufige Fragen zu „Jagdbezirk“
Welche Arten von Jagdbezirken gibt es?
Nur zwei: den Eigenjagdbezirk nach § 7 BJagdG mit mindestens 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 BJagdG mit mindestens 150 Hektar.
Darf man außerhalb eines Jagdbezirks jagen?
Nein. Auf Flächen ohne Zugehörigkeit zu einem Jagdbezirk und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Ausnahmen für eine beschränkte Jagd in befriedeten Bezirken kann die Behörde zulassen.
Wer ist Jagdausübungsberechtigter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk?
Die Jagdgenossenschaft, also die Gesamtheit der Grundeigentümer des Bezirks. Verpachtet sie die Jagd, übt der Jagdpächter sie aus.
„Jagdbezirk“ kommt in 415 Prüfungsfragen vor
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Verwandte Begriffe
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- Gemeinschaftlicher JagdbezirkEin gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
- ReviersystemDas Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
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