Jagdrecht
Pachtfähigkeit
auch: Jagdpachtfähigkeit
Pachtfähigkeit ist die persönliche Voraussetzung, um ein Jagdrevier pachten zu dürfen: Nötig sind ein gültiger Jahresjagdschein und ein bereits drei Jahre zurückreichender Besitz eines solchen Scheins.
Was bedeutet „Pachtfähigkeit“?
Wer einen Jagdpachtvertrag als Pächter oder Mitpächter schließen will, muss jagdpachtfähig sein. Das Bundesjagdgesetz regelt diese Voraussetzung in § 11 Abs. 5. Verlangt wird zweierlei: Der Bewerber besitzt aktuell einen Jahresjagdschein, und er hatte einen solchen Schein zuvor bereits drei Jahre lang. Die Vorbesitzzeit muss in Deutschland zurückgelegt worden sein; ein Jugendjagdschein zählt dabei nicht mit. Die Pachtfähigkeit ist damit eine Anforderung, die über den bloßen Besitz eines Jagdscheins hinausgeht.
Rechtsfolgen: Nichtigkeit des Pachtvertrags und Ordnungswidrigkeit
Fehlt dem Pächter bei Vertragsschluss die Pachtfähigkeit, ist der Jagdpachtvertrag nichtig (§ 11 Abs. 6 BJagdG). Dieselbe Folge tritt ein, wenn die Schriftform fehlt oder die Pachthöchstfläche von 1.000 ha überschritten wird. Anders liegt es bei einer zu kurzen Pachtdauer: Unterschreitet der Vertrag die Mindestpachtzeit – bundesrechtlich in der Regel neun Jahre, landesrechtlich teils abweichend –, bleibt er wirksam, die Behörde kann ihn aber nach § 12 BJagdG beanstanden. Wer auf der Grundlage eines nichtigen Vertrags jagt, besitzt kein Jagdausübungsrecht. Er handelt damit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG ordnungswidrig. Die Pachtfähigkeit kann auch wieder verloren gehen, etwa wenn nach dem Ablauf des Jagdscheins kein neuer beantragt wurde oder wenn er unanfechtbar entzogen oder versagt wird.
Wo die Pachtfähigkeit sonst noch verlangt wird
Nach Bundesrecht braucht der Gast für eine entgeltliche Jagderlaubnis keine Pachtfähigkeit, sodass etwa in Mecklenburg-Vorpommern ein Jungjäger mit frisch gelöstem Jagdschein eine solche Erlaubnis erhalten kann; Bayern verlangt die Pachtfähigkeit dagegen auch hier. Mitpächter kann er dagegen erst nach Ablauf der Vorbesitzzeit werden, auch wenn er schon viele Jahre im Revier mitgeht. Bei der Bestätigung von Jagdaufsehern gehört die Jagdpachtfähigkeit im Regelfall ebenfalls zu den Voraussetzungen. Stirbt ein Pächter, gehen die Rechte aus dem Pachtvertrag auf die Erben über. Ist keiner von ihnen pachtfähig, müssen sie nach Landesrecht – in Nordrhein-Westfalen etwa nach § 16 LJG-NRW – der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere pachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte benennen.
„Pachtfähigkeit“ in der Jägerprüfung
Prüfungsfragen zielen vor allem auf die genauen Voraussetzungen: gültiger Jahresjagdschein plus drei volle Jahre Vorbesitz. Beliebt sind Rechenaufgaben mit einem konkreten Datum der ersten Jagdscheinlösung, bei denen der früheste Zeitpunkt der Pachtfähigkeit bestimmt werden soll. Häufige Fehler sind, den Jugendjagdschein mitzuzählen oder die Pachtfähigkeit mit der Jagderlaubnis zu verwechseln. Außerdem werden die Folgen eines fehlerhaften Pachtvertrags und der Erbfall abgefragt.
Häufige Fragen zu „Pachtfähigkeit“
Wann wird man jagdpachtfähig?
Sobald man einen gültigen Jahresjagdschein besitzt und davor drei volle Jahre durchgehend einen Jahresjagdschein hatte. Wer seinen ersten Jahresjagdschein an einem bestimmten Tag gelöst hat, wird frühestens drei Jahre später am gleichen Kalendertag pachtfähig.
Zählt der Jugendjagdschein für die Pachtfähigkeit?
Nein. Für die dreijährige Vorbesitzzeit werden nur Jahresjagdscheine berücksichtigt, die Zeit mit einem Jugendjagdschein bleibt außer Betracht.
Was passiert, wenn ein nicht pachtfähiger Jäger ein Revier pachtet?
Der Pachtvertrag ist von Anfang an nichtig. Jagt der vermeintliche Pächter trotzdem, fehlt ihm das Jagdausübungsrecht; das ist keine Jagdwilderei, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG.
„Pachtfähigkeit“ kommt in 11 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
- JagderlaubnisEine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagdaufseherEin Jagdaufseher ist eine von der zuständigen Behörde bestätigte Person, die neben dem Jagdausübungsberechtigten den Jagdschutz im Revier ausübt; als Berufsjäger oder forstlich Ausgebildeter hat er dort Polizeibefugnisse.
- Untere JagdbehördeDie untere Jagdbehörde (UJB) ist die örtliche Verwaltungsstelle für Jagdangelegenheiten. Sie stellt Jagdscheine aus, nimmt Pachtverträge und Abschusspläne entgegen und trifft jagdrechtliche Einzelentscheidungen.
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
Weitere Begriffe aus Jagdrecht
ReviersystemJagdzeitSachliches VerbotJagdschutzSchonzeitJagdschadenWaffenbesitzkarteJagdrechtAlle Begriffe aus Jagdrecht