Jagdrecht
Eigenjagdbezirk
auch: Eigenjagd
Ein Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
Was ist ein „Eigenjagdbezirk“?
In Deutschland gilt das Reviersystem: Jagen ist nur innerhalb von Jagdbezirken erlaubt (§ 3 Abs. 3 BJagdG). Das Bundesjagdgesetz kennt dabei genau zwei Arten, den Eigenjagdbezirk und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 4 BJagdG). Der Eigenjagdbezirk ist an das Eigentum gebunden: Besitzt ein Eigentümer genug zusammenhängende Fläche, entsteht der Bezirk kraft Gesetzes, also unmittelbar aufgrund der Eigentumslage. Der Eigentümer ist dann Inhaber des Jagdrechts; jagdausübungsberechtigt sind er oder ein Nutznießer. Die umgangssprachliche Kurzform lautet Eigenjagd.
Voraussetzungen und Flächenberechnung
Die Mindestgröße nach Bundesrecht beträgt 75 Hektar, wobei die Fläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sein und im Zusammenhang liegen muss. Wasserläufe, Wege und ähnliche Flächen, die für sich allein keine ordnungsmäßige Jagdausübung erlauben, unterbrechen diesen Zusammenhang nicht (§ 5 Abs. 2 BJagdG). Eingezäunte Forstkulturen werden bei der Berechnung vollständig mitgezählt. Die Länder dürfen eine höhere Mindestgröße vorschreiben, Bayern etwa 81,755 Hektar. Für bestehende ältere Eigenjagdbezirke gibt es einen Bestandsschutz, der aber nicht unter 70 Hektar reichen darf. Zum Vergleich: Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk verlangt nach dem Bundesjagdgesetz 150 Hektar, bei einer Teilung jeder Teil mindestens 250 Hektar.
Pflichten und Besonderheiten
Wie viele Personen in einem Eigenjagdbezirk ständig jagen dürfen, ist nicht begrenzt – auch nicht bei einer bejagbaren Fläche von 200 Hektar. Eine Jagdgenossenschaft haftet im Eigenjagdbezirk nicht: Wildschaden an angegliederten Grundstücken ersetzt der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks, bei Verpachtung der Pächter, wenn er dies im Pachtvertrag übernommen hat; im Übrigen richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem (§ 29 Abs. 2 und 3 BJagdG). Nach Bundesrecht sind Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen zu ersetzen; die Länder können die Ersatzpflicht auf weiteres Wild ausdehnen (§ 29 Abs. 4 BJagdG).
„Eigenjagdbezirk“ in der Jägerprüfung
Rund 40 unterschiedliche Fragen beschäftigen sich mit dem Eigenjagdbezirk. Im Mittelpunkt stehen die bundesrechtliche Mindestgröße von 75 Hektar samt höherer Landeswerte, die Voraussetzungen seiner Entstehung, das Reviersystem und die Abgrenzung zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Auch Detailfragen wie die Anrechnung eingezäunter Flächen oder die fehlende Begrenzung der Jägerzahl kommen vor. Häufige Fehlerquelle ist das Vertauschen der Zahlen 75, 150 und 250.
Häufige Fragen zu „Eigenjagdbezirk“
Wie groß muss ein Eigenjagdbezirk mindestens sein?
Nach dem Bundesjagdgesetz 75 Hektar zusammenhängende, wirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Länder können eine höhere Mindestgröße festlegen.
Wer darf in einem Eigenjagdbezirk jagen?
Jagdausübungsberechtigt ist der Eigentümer oder ein Nutznießer. Eine feste Obergrenze für die Zahl der ständig jagenden Personen gibt es nicht.
Unterbrechen Wege oder Bäche den Zusammenhang der Fläche?
Nein. Nach § 5 Abs. 2 BJagdG bleibt der Flächenzusammenhang trotz Wegen und Wasserläufen bestehen, sofern diese für sich allein keine ordnungsmäßige Jagdausübung erlauben.
„Eigenjagdbezirk“ kommt in 40 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
- Gemeinschaftlicher JagdbezirkEin gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- ReviersystemDas Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
- JagdrechtJagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
- WildschadenWildschaden ist ein Schaden, den frei lebendes Wild an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kulturen anrichtet; ersatzpflichtig ist er nach § 29 BJagdG nur bei bestimmten Wildarten.
Weitere Begriffe aus Jagdrecht
ElterntierschutzBundeswildschutzverordnungJagdaufseherWaffenscheinWaffenbesitzkarteUntere JagdbehördeJagderlaubnisSchonzeitAlle Begriffe aus Jagdrecht