Jagdausübung
Jagdausübung umfasst nach dem Bundesjagdgesetz das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Die Aufzählung steht in § 1 Abs. 4 BJagdG. Zur Jagd gehört also nicht erst der Schuss: Schon wer mit der Waffe durchs Revier geht, um Wild zu suchen, oder wer Wild anlockt, etwa bei der Blattjagd, übt die Jagd aus; ebenso die Fallenjagd. Das Füttern, der Bau eines Hochsitzes oder das Zerwirken erlegten Wildes zählen dagegen nicht dazu. Auch Hege und Aneignung sind eigene Bestandteile des Jagdrechts, nicht Teil der Jagdausübung.
Wer die Jagd ausübt, braucht einen gültigen Jagdschein und muss ihn mitführen (§ 15 Abs. 1). Er braucht außerdem das Jagdausübungsrecht in dem Revier oder die Erlaubnis des Berechtigten und muss die Grundsätze der Waidgerechtigkeit sowie die sachlichen und örtlichen Verbote beachten (§ 1 Abs. 3, §§ 19 und 20).
Zur befugten Jagdausübung dürfen Jäger ihre Jagdwaffen ohne Waffenschein führen und damit schießen (§ 13 Abs. 6 WaffG). Für das Sammeln von Abwurfstangen braucht man keinen Jagdschein, nur die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (§ 15 Abs. 1 BJagdG).