Lexikon

Waffengesetz

Jagdrecht · auch WaffG

Das Waffengesetz regelt bundesweit den Umgang mit Waffen und Munition mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung; in seiner heutigen Form gilt es seit 2003.

Umgang hat, wer eine Waffe erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, sie herstellt, bearbeitet, instand setzt oder mit ihr handelt; bei Schusswaffen zählt auch das Unbrauchbarmachen dazu (§ 1 Abs. 3 WaffG). Waffen sind Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände sowie bestimmte tragbare Gegenstände wie Hieb- und Stoßwaffen. Der Umgang ist grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2).

Anlage 1 erklärt die Begriffe, Anlage 2 ist die Waffenliste mit verbotenen, erlaubnispflichtigen und ausgenommenen Gegenständen. Für die einzelnen Umgangsarten gibt es eigene Erlaubnisse, etwa Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Munitionserwerbsschein; Voraussetzungen sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis (§ 4). Für Jäger enthält § 13 Erleichterungen, etwa beim Erwerb von Langwaffen und beim Führen während der Jagd.

Die Gesetzgebung über das Waffenrecht steht allein dem Bund zu (Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 GG); ausgeführt wird es überwiegend von den Waffenbehörden der Länder. Ergänzt wird es unter anderem durch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung. Welche Waffen und Munition bei der Jagd erlaubt sind, regelt dagegen das Jagdrecht, vor allem § 19 BJagdG und die Landesjagdgesetze.

Verwandte Begriffe

Fragen zu diesem Begriff üben

Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion