Wild
Wild sind im Rechtssinn die wildlebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen; welche Arten dazu zählen, bestimmen § 2 BJagdG und die Landesjagdgesetze.
Das Bundesjagdgesetz zählt die Arten einzeln auf und teilt sie in Haarwild und Federwild. Zum Haarwild gehören etwa Rot-, Reh- und Schwarzwild, Feldhase, Fuchs, Dachs und die Marder, seit 2026 auch der Wolf; zum Federwild etwa Rebhuhn, Fasan, Wildenten, Wildgänse, Wildtauben, Greife und Falken. Die Länder können weitere Arten bestimmen und haben das vielfach getan, etwa für Waschbär und Marderhund. Innerhalb des Wildes unterscheidet das Gesetz Schalenwild sowie Hoch- und Niederwild (§ 2 Abs. 3 und 4).
Wildlebende Tiere, die in keiner dieser Listen stehen, sind kein Wild, etwa Eulen, Kraniche oder Fledermäuse; für sie gilt das Naturschutzrecht statt des Jagdrechts. Wild ist herrenlos, solange es in Freiheit lebt (§ 960 BGB). Das Recht, es zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, hat in einem Revier allein der Jagdausübungsberechtigte, auch an krankem oder verendetem Wild (§ 1 BJagdG). Tiere, die in Gehegen gehalten werden, sind dagegen nicht herrenlos.