Jagdzeitenverordnung
Die Jagdzeitenverordnung legt fest, in welchen Zeiträumen einzelne Wildarten bejagt werden dürfen; neben der Bundesverordnung gibt es eigene Verordnungen der Länder.
Die Bundesverordnung heißt amtlich Verordnung über die Jagdzeiten und stammt von 1977. Sie beruht auf § 22 Abs. 1 BJagdG und nennt für die aufgeführten Wildarten die Jagdzeit, oft getrennt nach Geschlecht und Alter. Schwarzwild, Wildkaninchen und Füchse dürfen danach das ganze Jahr bejagt werden, aber nur unter Beachtung des Elterntierschutzes.
Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, ist ganzjährig zu schonen (§ 22 Abs. 2 BJagdG). Die Verordnung bestimmt zudem, dass die Jagdzeiten nur Zeiträume und Tageszeiten umfassen, in denen keine Gefahr besteht, Tierarten zu verwechseln.
Die Länder können Jagdzeiten abkürzen oder aufheben, Schonzeiten aus besonderen Gründen aufheben und für Arten ohne Jagdzeit unter engen Voraussetzungen Jagdzeiten festsetzen. Viele haben eigene Jagdzeitenverordnungen erlassen, teils mit grundlegend anderen Regeln. Maßgeblich ist deshalb immer das Recht des Landes, in dem gejagt wird.