Besonders geschützte Art
Als besonders geschützte Arten bezeichnet das Bundesnaturschutzgesetz Tier- und Pflanzenarten, für die strenge Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote gelten.
Welche das sind, legt § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG fest: die Arten der Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung, die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, alle europäischen Vogelarten und die in der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten. Dazu gehören etwa Igel, Eichhörnchen, Fledermäuse, Amphibien, Eulen und alle heimischen Singvögel.
Nach § 44 ist es verboten, wild lebenden Tieren dieser Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen; geschützte Pflanzen dürfen nicht entnommen werden. Hinzu kommen Besitz- und Vermarktungsverbote. Ausnahmen kann die Behörde im Einzelfall zulassen (§ 45).
Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge; für sie und für die europäischen Vogelarten gilt zusätzlich ein Störungsverbot. Auch viele Wildarten sind als europäische Vögel besonders geschützt, für sie gehen aber die Regeln des Jagdrechts vor (§ 37 Abs. 2). Einen tot gefundenen Waldkauz darf sich deshalb auch der Revierinhaber nicht aneignen, eine tot gefundene Stockente dagegen schon.