Jagdrecht
Jagdzeit
auch: Jagdzeiten
Die Jagdzeit ist der rechtlich festgelegte Zeitraum, in dem eine bestimmte Wildart bejagt werden darf; außerhalb davon hat das Wild Schonzeit (§ 22 BJagdG).
Was bedeutet „Jagdzeit“?
Für jede Wildart legt das Recht fest, in welchen Wochen oder Monaten sie erlegt werden darf. Dieser Zeitraum ist die Jagdzeit; die übrige Zeit des Jahres ist Schonzeit. Die bundesrechtliche Grundlage bildet § 22 des Bundesjagdgesetzes. Die tatsächlichen Daten stehen aber in den Landesverordnungen und unterscheiden sich von Land zu Land, teils auch nach Geschlecht und Alter innerhalb einer Art. Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, muss nach § 22 Abs. 2 BJagdG das ganze Jahr verschont werden. Wer Wild während der Schonzeit erlegt, handelt nach Bundesrecht ordnungswidrig (§ 39 Abs. 2 Nr. 3a BJagdG); strafbar nach § 38 BJagdG ist es, Wild ohne festgesetzte Jagdzeit oder ein für die Aufzucht notwendiges Elterntier zu bejagen. Maßgeblich ist immer die aktuell gültige Verordnung des jeweiligen Landes.
Wie unterschiedlich Jagdzeiten ausfallen
Die Beispiele aus den Ländern zeigen die Spannweite. In Nordrhein-Westfalen darf der Rehbock nach der Landesjagdzeitenverordnung vom 1. Mai bis 31. Januar bejagt werden, in Hamburg dagegen nur vom 1. Mai bis 15. Oktober. In Brandenburg dürfen Rehböcke durchgehend vom 16. April bis 15. Januar bejagt werden, in Berlin Böcke und Schmalrehe in zwei Abschnitten vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. August bis 31. Januar. Ricken und Kitze haben in Berlin vom 1. September bis 31. Januar Jagdzeit. Schwarzwild ist in Nordrhein-Westfalen (befristet bis 31.01.2028), Brandenburg, Berlin und Bayern ganzjährig jagdbar. Bayern lässt Rotwild nur in den ausgewiesenen Rotwildgebieten hegen; Reviere außerhalb davon sind rotwildfrei zu machen und zu halten. Manche Arten unterliegen zwar dem Jagdrecht, haben aber keine Jagdzeit, in NRW etwa Hohltaube und Lachmöwe.
Grenzen innerhalb der Jagdzeit
Auch wenn eine Art Jagdzeit hat, darf nicht jedes Stück beliebig erlegt werden. Der Elterntierschutz verbietet es, Elterntiere zu bejagen, solange sie für die Aufzucht ihrer Jungen gebraucht werden; das gilt etwa für Bachen mit Frischlingen. Zudem dürfen bestimmte Arten wie Rehwild und Fasanen auch während ihrer Jagdzeit nicht zur Nachtzeit erlegt werden. Die Jagdzeit ist damit eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für einen erlaubten Schuss.
„Jagdzeit“ in der Jägerprüfung
Jagdzeiten zählen zu den häufigsten Prüfungsinhalten; der Begriff steckt in über fünfzig Fragen des Bestands. Häufig wird gefragt, welche Arten an einem bestimmten Stichtag Jagdzeit haben, und zwar nach dem Recht eines bestimmten Bundeslandes. Dazu kommen Fallbeispiele, bei denen ein Stück außerhalb der Jagdzeit oder außerhalb eines Bewirtschaftungsgebiets anwechselt, sowie Fragen zum Nachtjagdverbot. Typische Fehler entstehen, wenn Zeiten aus einem anderen Land oder einer veralteten Verordnung gelernt werden.
Häufige Fragen zu „Jagdzeit“
Wo stehen die Jagdzeiten?
Das Bundesjagdgesetz regelt in § 22 den Grundsatz von Jagd- und Schonzeit. Die konkreten Daten legen die Länder in eigenen Verordnungen fest, in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel in der Landesjagdzeitenverordnung.
Was passiert, wenn man Wild in der Schonzeit erlegt?
Nach Bundesrecht ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 2 Nr. 3a BJagdG), die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Strafbar nach § 38 BJagdG ist dagegen, Wild zu bejagen, für das überhaupt keine Jagdzeit festgesetzt ist, oder ein für die Aufzucht notwendiges Elterntier.
Darf eine Bache mit Frischlingen erlegt werden, wenn Schwarzwild ganzjährig Jagdzeit hat?
Nein. Unabhängig von der Jagdzeit gilt der Elterntierschutz: Ein Muttertier, das für die Aufzucht der Jungen notwendig ist, bleibt verschont.
„Jagdzeit“ kommt in 54 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- SchonzeitDie Schonzeit ist der Zeitraum außerhalb der Jagdzeit, in dem eine Wildart nicht bejagt werden darf; für Wild ohne festgesetzte Jagdzeit gilt nach § 22 BJagdG ganzjährige Schonung.
- JagdjahrDas Jagdjahr ist der jagdrechtliche Jahreszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres (§ 11 Abs. 4 BJagdG), an dem sich unter anderem Jagdpacht, Jahresjagdschein und Abschussplanung ausrichten.
- JagdrechtJagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
- ElterntierschutzElterntierschutz ist die Regel aus § 22 Abs. 4 BJagdG: Während der Setz- und Brutzeiten bleiben Alttiere, die ihre Jungen noch aufziehen, von der Jagd verschont, bis der Nachwuchs selbstständig ist.
- AbschussplanDer Abschussplan ist die behördlich bestätigte oder festgesetzte Planung, wie viele Stücke einer Wildart nach Geschlecht und Altersklasse in einem Revier für ein Jagdjahr oder – je nach Landesrecht – für mehrere Jagdjahre erlegt werden sollen.
Weitere Begriffe aus Jagdrecht
PachtfähigkeitJagdschutzReviersystemJagdscheinSachliches VerbotJagdschadenUntere JagdbehördeJagdpachtAlle Begriffe aus Jagdrecht