Lexikon

Jagdausübungsrecht

Jagdrecht

Das Jagdausübungsrecht ist die Befugnis, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben; es ist vom Jagdrecht zu unterscheiden, das dem Grundeigentümer zusteht.

Das Jagdrecht ist an das Eigentum gebunden, darf aber nur in Jagdbezirken ausgeübt werden (§ 3 BJagdG). Wem die Ausübung dort zusteht, regelt das Gesetz: im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft (§§ 7 und 8). Der einzelne Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk hat also das Jagdrecht, darf auf seinem Grundstück aber ohne Pacht oder Erlaubnis nicht selbst jagen.

Die Jagdgenossenschaft nutzt ihr Ausübungsrecht in der Regel durch Verpachtung, sonst durch angestellte Jäger, oder lässt die Jagd mit Zustimmung der Behörde ruhen (§ 10). Verpachten lässt sich das Jagdausübungsrecht nur als Ganzes (§ 11 Abs. 1). Wer es innehat, heißt Jagdausübungsberechtigter.

Wer fremdes Jagdausübungsrecht verletzt, etwa außerhalb seines Reviers Wild erlegt, begeht Jagdwilderei (§ 292 StGB).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion