Jagdrecht
Jagdrecht
Jagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
Was bedeutet „Jagdrecht“?
Der Begriff hat zwei Ebenen. Im engeren Sinn ist Jagdrecht ein Recht, das untrennbar am Eigentum an Grund und Boden hängt; so bestimmt es § 3 des Bundesjagdgesetzes. Wer Eigentümer einer Fläche ist, hat damit auch das Jagdrecht auf ihr und kann es nicht als eigenständiges Recht vom Boden abspalten. Im weiteren Sinn meint Jagdrecht das gesamte Rechtsgebiet: das Bundesjagdgesetz (BJagdG) und die Landesjagdgesetze, ergänzt durch Verordnungen wie die Bundeswildschutzverordnung. Historisch ist die Kopplung an den Grundbesitz eine Folge der bürgerlichen Revolutionen von 1848. Seitdem hängt die Jagd in Deutschland am Eigentum an der Fläche.
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht auseinanderhalten
Vom Jagdrecht zu unterscheiden ist das Jagdausübungsrecht, also die Befugnis, tatsächlich zu jagen. Es steht zunächst dem Eigentümer zu, kann aber nur in einem Jagdbezirk genutzt werden. Einen Eigenjagdbezirk bilden nach § 7 BJagdG zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen desselben Eigentümers ab 75 ha; die Länder können die Mindestgröße höher festsetzen, Bayern etwa auf 81,755 ha. Die übrigen Flächen einer Gemeinde bilden nach § 8 BJagdG einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie zusammenhängend mindestens 150 ha umfassen – die Länder können mehr verlangen, Bayern etwa 250 ha; die Eigentümer bilden dann eine Jagdgenossenschaft, die das Ausübungsrecht gemeinsam wahrnimmt. In befriedeten Bezirken wie Hausgärten oder Friedhöfen ruht die Jagd, Tiergärten liegen ganz außerhalb des Jagdrechts. Wer die Jagd tatsächlich ausübt, braucht zusätzlich einen Jagdschein nach § 15 BJagdG.
Was das Jagdrecht regelt
Das Gesetz legt fest, welche Tierarten überhaupt als Wild gelten: § 2 BJagdG zählt sie auf, die Länder können weitere Arten dem Jagdrecht unterstellen, und nicht jedes wildlebende Tier ist Wild. Zu ihnen gehört etwa das Blässhuhn aus der Familie der Rallen. Mit dem Jagdrecht ist ausdrücklich die Pflicht zur Hege verbunden, und bei der Jagd sind die Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Regelungsfelder sind etwa das Aussetzungsverbot für Schwarzwild und Wildkaninchen, das Verbot, Schalenwild in Notzeiten im Umkreis von 200 m um Fütterungen zu erlegen, und der Wildschadensersatz, für den im gemeinschaftlichen Jagdbezirk grundsätzlich die Jagdgenossenschaft einsteht.
„Jagdrecht“ in der Jägerprüfung
Das Sachgebiet Jagdrecht gehört zu den umfangreichsten Teilen der Prüfung; der Begriff taucht in weit über hundert Fragen des Bestands auf. Abgefragt werden vor allem Zahlen wie die Mindestgrößen der Jagdbezirke, die Kopplung von Jagdrecht und Hegepflicht, die Frage, welche Arten dem Jagdrecht unterliegen, und der geschichtliche Hintergrund von 1848. Ein häufiger Fehler ist, Jagdrecht und Jagdausübungsrecht gleichzusetzen oder anzunehmen, jedes Wildtier sei automatisch Wild im Sinne des Gesetzes.
Häufige Fragen zu „Jagdrecht“
Welche Gesetze bilden das deutsche Jagdrecht?
Grundlage ist das Bundesjagdgesetz, das durch die Landesjagdgesetze ergänzt wird. Hinzu kommen Verordnungen, etwa die Bundeswildschutzverordnung mit Besitz- und Vermarktungsverboten für besonders schutzbedürftige Arten.
Wem steht das Jagdrecht zu?
Inhaber ist der Eigentümer der jeweiligen Fläche; vom Grundstück lösen lässt sich das Recht nicht. Ausüben kann er es aber nur, wenn seine Fläche zu einem Jagdbezirk gehört – als Eigenjagd ab der bundesrechtlichen Mindestgröße von 75 ha, die die Länder höher ansetzen können, oder gemeinschaftlich über die Jagdgenossenschaft.
Ist jedes Wildtier jagdrechtlich Wild?
Nein. Als Wild gelten die in § 2 BJagdG aufgeführten Arten sowie Arten, die ein Land zusätzlich dem Jagdrecht unterstellt; Nordrhein-Westfalen hat die Liste sogar insgesamt abweichend festgelegt. Grundlage dafür ist § 2 Abs. 2 BJagdG, nach dem die Länder weitere Arten zum Wild erklären können; welche Tiere Wild sind, ergibt sich daher erst aus Bundes- und Landesrecht zusammen.
„Jagdrecht“ kommt in 174 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- ReviersystemDas Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- Gemeinschaftlicher JagdbezirkEin gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
- HegeHege ist die gesetzliche Pflicht, einen artenreichen, gesunden und dem Lebensraum angepassten Wildbestand zu erhalten und seine Lebensgrundlagen zu pflegen und zu sichern (§ 1 Abs. 2 BJagdG).
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
Weitere Begriffe aus Jagdrecht
JagdschadenJagdpachtJagdjahrJagdschutzJagdhaftpflichtJagdzeitPachtfähigkeitJagderlaubnisAlle Begriffe aus Jagdrecht