Waffenbehörde
Die Waffenbehörde führt das Waffengesetz aus; sie erteilt und überwacht waffenrechtliche Erlaubnisse wie Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Kleinen Waffenschein.
Welche Stelle das ist, bestimmen die Länder (§ 48 WaffG); meist ist es eine Behörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in manchen Ländern die Polizei. Zuständig ist in der Regel die Behörde am Wohnort. Für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
Sie erteilt Erlaubnisse, trägt Erwerb und Überlassung in die Waffenbesitzkarte ein und nimmt Anzeigen entgegen, etwa über den Verlust einer Waffe. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüft sie mindestens alle drei Jahre erneut, das Bedürfnis alle fünf Jahre (§ 4 Abs. 3 und 4). Die sichere Aufbewahrung darf sie auch ohne Verdacht kontrollieren (§ 36 Abs. 3). Fallen Voraussetzungen weg, widerruft sie Erlaubnisse (§ 45).
Mit der Jagdbehörde arbeitet sie eng zusammen: Vor der Erteilung eines Jagdscheins fragt die Jagdbehörde bei ihr an, ob Zuverlässigkeit und persönliche Eignung gegeben sind (§ 17 Abs. 1 BJagdG). Ihre Daten übermittelt sie an das Nationale Waffenregister.