Jagdrecht
Sachliches Verbot
auch: Sachliche Verbote
Sachliche Verbote sind die in § 19 BJagdG aufgezählten Jagdmethoden, Munitionsarten und Hilfsmittel, deren Einsatz bei der Jagd untersagt ist.
Was ist ein sachliches Verbot?
Das Bundesjagdgesetz fasst in § 19 einen Katalog zusammen, der festlegt, womit und auf welche Weise nicht gejagt werden darf. Diese Regeln heißen sachliche Verbote, weil sie an das eingesetzte Mittel oder die Methode anknüpfen – anders als etwa die Schonzeit, die den Zeitpunkt der Jagd regelt. Der Katalog betrifft Waffen, Munition und Hilfsmittel. Die Länder dürfen die Verbote – mit Ausnahme des Verbots der Brackenjagd – erweitern und aus besonderen Gründen auch einschränken; bei Federwild gelten dafür zusätzlich die Vorgaben der EU-Vogelschutzrichtlinie. Deshalb muss zusätzlich das jeweilige Landesjagdrecht beachtet werden.
Verbote bei Munition und Waffen
Auf Schalenwild, Wölfe und Seehunde darf weder mit Schrot noch mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen geschossen werden; das gilt auch für den Fangschuss. Eine Ausnahme besteht nur beim Wolf: Fangschuss und das Töten gefangener Tiere mit Schrot sind dort zulässig. Für Rehwild und Seehunde muss die Büchsenpatrone auf 100 m noch mindestens 1.000 Joule Energie haben (E 100). Für das übrige Schalenwild und Wölfe gelten ein Mindestkaliber von 6,5 mm und eine E 100 von wenigstens 2.000 Joule. Halbautomatische Langwaffen dürfen insgesamt höchstens drei Patronen enthalten, also zwei im Magazin und eine im Lauf; automatische Waffen sind verboten. Mit Pistole oder Revolver darf Wild nur bei Bau- und Fallenjagd sowie beim Fangschuss erlegt werden, und zwar bei mindestens 200 Joule Mündungsenergie.
„Sachliches Verbot“ in der Jägerprüfung
§ 19 BJagdG ist ein häufiges Thema in den Prüfungsfragen. Verlangt wird vor allem die sichere Kenntnis der Energiewerte, des Mindestkalibers und der Patronenzahl bei Halbautomaten. Beliebt sind Aufgaben, bei denen aus mehreren Handlungen oder Mitteln dasjenige herausgefunden werden muss, das gerade nicht unter den Verbotskatalog fällt. Fehler entstehen oft, weil 1.000 und 2.000 Joule vertauscht werden oder weil man annimmt, für Rehwild gebe es ein Mindestkaliber.
Häufige Fragen zu „Sachliches Verbot“
Gibt es ein Mindestkaliber für Rehwild?
Nein. § 19 BJagdG verlangt für Rehwild nur, dass die Büchsenpatrone auf 100 m mindestens 1.000 Joule Energie liefert. Ein Mindestkaliber von 6,5 mm gilt erst für das übrige Schalenwild und Wölfe.
Wie viele Patronen darf ein Halbautomat bei der Jagd enthalten?
Insgesamt höchstens drei: zwei im Magazin und eine im Patronenlager. Automatische Waffen sind bei der Jagd grundsätzlich verboten.
Dürfen Länder die sachlichen Verbote ändern?
Ja. Die Länder können den Katalog erweitern und mit einer Ausnahme auch einschränken. Deshalb gehört zu jeder Prüfungsvorbereitung ein Blick in das jeweilige Landesjagdgesetz.
„Sachliches Verbot“ kommt in 1 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- SchonzeitDie Schonzeit ist der Zeitraum außerhalb der Jagdzeit, in dem eine Wildart nicht bejagt werden darf; für Wild ohne festgesetzte Jagdzeit gilt nach § 22 BJagdG ganzjährige Schonung.
- ElterntierschutzElterntierschutz ist die Regel aus § 22 Abs. 4 BJagdG: Während der Setz- und Brutzeiten bleiben Alttiere, die ihre Jungen noch aufziehen, von der Jagd verschont, bis der Nachwuchs selbstständig ist.
- BüchsenpatroneEine Büchsenpatrone ist die Munition für gezogene Läufe; sie besteht aus Hülse, Zündhütchen, Treibladung und Geschoss und muss für Schalenwild die Mindestwerte des § 19 BJagdG erfüllen.
- KaliberDas Kaliber gibt den Innendurchmesser des Laufs und damit den Durchmesser des Geschosses an; zugleich dient die Kaliberbezeichnung als eindeutige Kennung einer Patronensorte.
- FangschussEin Fangschuss ist ein Schuss, mit dem krankgeschossenes Wild schnell getötet wird, um sein Leiden zu beenden; zusammen mit dem Fangstich gehört er zum Abfangen.
- SchalenwildSchalenwild ist die jagdliche Sammelbezeichnung für alle dem Jagdrecht unterliegenden Paarhufer mit Schalen – Hirschartige, Hornträger und Schwarzwild.
- SelbstladebüchseEine Selbstladebüchse, auch Halbautomat genannt, ist eine Büchse, die nach dem Schuss selbsttätig nachlädt, sodass der Schütze nicht von Hand repetieren muss; für ihre Verwendung bei der Jagd gelten Grenzen für die geladenen Patronen.
Weitere Begriffe aus Jagdrecht
ReviersystemUntere JagdbehördePachtfähigkeitWaffenbesitzkarteJagdzeitWaffenscheinJagdschutzBefriedeter BezirkAlle Begriffe aus Jagdrecht