Lexikon

Notwehr

Jagdrecht

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).

Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig; dieselbe Regel enthält § 227 BGB. Ein Angriff ist die drohende Verletzung eines geschützten Rechtsguts durch einen Menschen, etwa von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Gegenwärtig ist er, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Wer einem anderen hilft, übt Nothilfe. Die Abwehr darf sich nur gegen den Angreifer richten und muss von mehreren sicher wirksamen Mitteln das mildeste sein.

Wer sich mit einer Schusswaffe verteidigt, muss den Einsatz nach der Rechtsprechung in der Regel zuerst androhen, etwa durch Zuruf oder Warnschuss, soweit die Lage das zulässt. Eingeschränkt ist das Notwehrrecht etwa gegenüber Kindern oder erkennbar schuldlos Handelnden und bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem bedrohten Gut und der Abwehr. Wer die Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft (§ 33 StGB).

Gegen angreifende Tiere gibt es keine Notwehr; hier gelten die Regeln des Notstands. Hetzt jedoch ein Mensch seinen Hund auf jemanden, ist das ein Angriff dieses Menschen.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion