Transport einer Waffe
Transport ist im Waffenrecht das Befördern einer Waffe; erlaubnisfrei ist er ungeladen, nicht zugriffsbereit und zu einem Zweck, den das eigene Bedürfnis deckt.
Rechtlich ist auch der Transport Führen, denn die Waffe befindet sich außerhalb der eigenen Wohnung und des eigenen befriedeten Besitztums. Ohne Waffenschein erlaubt ist er nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nur, wenn er einem Zweck dient, den das eigene Bedürfnis umfasst, etwa dem Weg zum Büchsenmacher oder zur Schießstätte. Nicht schussbereit heißt: keine Munition im Lager, im eingesetzten Magazin oder in der Trommel. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe in einem verschlossenen Behältnis, etwa einem abgeschlossenen Koffer oder Futteral; ein unverschlossenes Handschuhfach genügt nicht.
Jäger dürfen ihre Jagdwaffe im Zusammenhang mit Jagd, Jagdschutz oder Hundeausbildung im Revier auch zugriffsbereit führen, solange sie nicht geladen ist (§ 13 Abs. 6). Mitzuführen sind Personalausweis oder Pass und Waffenbesitzkarte, bei der Jagd zusätzlich der Jagdschein (§ 38). Bei einer geliehenen Waffe kommt ein Beleg über die Überlassung hinzu; für geliehene Langwaffen genügt dann der Jagdschein statt einer eigenen Waffenbesitzkarte. Bei Pausen unterwegs muss die Waffe beaufsichtigt oder gegen Wegnahme gesichert sein (§ 13 Abs. 9 AWaffV).