Jagdrecht
Bundeswildschutzverordnung
auch: BWildSchV
Die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) ist eine Verordnung zum Bundesjagdgesetz, die für besonders schutzbedürftige Wildarten Besitz und Handel verbietet und die Greifvogelhaltung in der Falknerei regelt.
Was regelt die „Bundeswildschutzverordnung“?
Sie schützt bestimmte Wildarten, indem sie Besitz, Erwerb und Vermarktung von Tieren dieser Arten beschränkt. Deshalb verbietet sie für bestimmte, in ihren Anlagen aufgeführte Wildarten, Tiere in Besitz zu nehmen oder zu erwerben und sie abzugeben, anzubieten oder anderweitig in den Verkehr zu bringen. Nach § 1 gilt das sehr weit: für lebende wie tote Tiere, für erkennbare Teile, daraus hergestellte Erzeugnisse sowie für Eier, Entwicklungsformen und Nester.
Ausnahmen, Vermarktung und Falknerei
Wer ein Tier durch rechtmäßige Jagdausübung erlegt, darf es besitzen, aber grundsätzlich nicht gegen Entgelt abgeben. Für die Waldschnepfe nennt die Verordnung in Anlage 3 eine Sonderregel: Eine entgeltliche Abgabe ist danach nur zulässig, soweit sie nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgt. Anders ist es bei den Arten der Anlage 2, zu denen unter anderem Fasan, Ringeltaube, Stockente und Graugans gehören – sie dürfen vermarktet werden. Für die Haltung von Greifen und Falken der Anlage 4 schreibt § 3 vor: Der Halter braucht grundsätzlich einen Falknerjagdschein, darf insgesamt höchstens zwei Habichte, Sperber, Steinadler oder Wanderfalken halten, muss die Tiere dauerhaft kennzeichnen und den Bestand der Behörde anzeigen; Ausnahmen kann die Behörde zulassen. Präparatoren müssen ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch führen und fünf Jahre aufbewahren.
„Bundeswildschutzverordnung“ in der Jägerprüfung
Gefragt wird vor allem, welche Handlungen die Verordnung verbietet, welche Arten sie erfasst und was Falkner beachten müssen. Beim Haarwild nennen die Prüfungsantworten etwa Murmeltier, Seehund, Steinwild und Schneehase; beim Federwild alle Arten mit Ausnahme von Greifen, Falken und Großtrappen. Typisch sind auch Fälle zur Vermarktung erlegten Wildes, bei denen man zwischen geschützten Arten und den Anlage-2-Arten unterscheiden muss. Außerdem geht es um Anzeige- und Kennzeichnungspflichten für bestimmte gehaltene Tiere.
Häufige Fragen zu „Bundeswildschutzverordnung“
Darf man eine erlegte Waldschnepfe verkaufen?
Nein. Die Verordnung führt die Waldschnepfe in Anlage 3; danach ist eine entgeltliche Abgabe nur zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken erlaubt, der Verkauf an einen Wildbrethändler also nicht.
Wie viele Greifvögel darf ein Falkner halten?
Höchstens zwei Greifvögel, und zwar nur Habicht, Sperber, Steinadler oder Wanderfalke. Voraussetzung ist ein Falknerjagdschein; die Tiere sind zu kennzeichnen und der Bestand ist anzuzeigen.
Welche Arten dürfen trotz Bundeswildschutzverordnung vermarktet werden?
Die in Anlage 2 aufgeführten Arten, darunter Fasan, Ringeltaube, Stockente und Graugans.
„Bundeswildschutzverordnung“ kommt in 9 Prüfungsfragen vor
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