Jagdrecht
Untere Jagdbehörde
auch: UJB, Jagdbehörde
Die untere Jagdbehörde (UJB) ist die örtliche Verwaltungsstelle für Jagdangelegenheiten. Sie stellt Jagdscheine aus, nimmt Pachtverträge und Abschusspläne entgegen und trifft jagdrechtliche Einzelentscheidungen.
Was ist die „untere Jagdbehörde“?
Die untere Jagdbehörde ist die Behörde, mit der Jäger und Revierinhaber im Alltag am häufigsten zu tun haben. Sie ist für die Ausstellung des Jagdscheins zuständig, ohne den niemand die Jagd ausüben darf. Daneben ist sie Anlaufstelle für viele Verfahren rund um Jagdbezirke, Jagdpacht und Abschussplanung. Beraten wird die Jagdbehörde durch den Jagdbeirat. Wie ihre Aufgaben im Einzelnen verteilt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesjagdrecht; in den Prüfungsfragen ist oft allgemein von „der Jagdbehörde“ die Rede.
Typische Zuständigkeiten
Der Abschluss eines Jagdpachtvertrags ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 12 BJagdG); in Nordrhein-Westfalen muss auch jede spätere Änderung binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde angezeigt werden (§ 14 LJG-NRW). In Nordrhein-Westfalen bedürfen die Satzung einer Jagdgenossenschaft und jede Satzungsänderung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 LJG-NRW). In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Jagdbehörden über die Abrundung von Jagdbezirken (§ 3 LJG-NRW); eine Jagdgenossenschaft darf die Jagd nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ruhen lassen (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Ist ein Revier nicht über öffentliche Wege erreichbar, legt sie den Jägernotweg über fremde Grundstücke fest. Ob in einem Schutzgebiet gefüttert werden darf, richtet sich nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; Auskunft gibt die untere Jagd- oder Naturschutzbehörde. In Nordrhein-Westfalen kann die untere Jagdbehörde zudem in Einzelfällen verfügen, dass Sikahirsche bestimmter Klassen – I bis III – zur Hege geschont werden.
Beispiel Abschussplan in Nordrhein-Westfalen
In NRW ist der Abschussplan das verbindliche Steuerungsinstrument für Schalenwild außer Schwarz- und Rehwild. Der Jagdausübungsberechtigte stellt ihn auf und legt ihn der unteren Jagdbehörde vor. Die Behörde bestätigt den Plan nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat oder setzt ihn selbst fest (§ 22 Abs. 4 und 6 LJG-NRW). Zu berücksichtigen ist unter anderem das forstliche Verbissgutachten; bestätigt oder festgesetzt wird der Plan in NRW grundsätzlich für ein Jagdjahr, nur in Nationalparks oder auf Antrag einer Hegegemeinschaft auch als Periodenabschussplan für drei Jagdjahre (§ 22 Abs. 3 und 4 LJG-NRW).
„Untere Jagdbehörde“ in der Jägerprüfung
Der Begriff taucht in sehr vielen Prüfungsfragen auf, fast immer als Zuständigkeitsfrage: Wer stellt den Jagdschein aus, wem wird ein Pachtvertrag angezeigt, wem ein Abschussplan? Eine beliebte Falle betrifft den Wildschaden: Er wird nicht bei der Jagdbehörde angemeldet, sondern bei der Stelle, die das Landesrecht bestimmt – in Nordrhein-Westfalen bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, die dann das Feststellungsverfahren durchführt. Außerdem wird geprüft, wann für eine Maßnahme eine behördliche Erlaubnis nötig ist, etwa bei der Bejagung im befriedeten Hausgarten, was je nach Landesrecht geregelt ist.
Häufige Fragen zu „Untere Jagdbehörde“
Wer stellt den Jagdschein aus?
Die nach Landesrecht zuständige Behörde am Wohnsitz, in Nordrhein-Westfalen etwa die untere Jagdbehörde; in Berlin ist es die Waffenbehörde beim Polizeipräsidenten. Erst mit diesem amtlichen Nachweis darf jemand jagen.
Muss ein Jagdpachtvertrag bei der Behörde angezeigt werden?
Ja. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen; in Nordrhein-Westfalen gilt das binnen eines Monats auch für jede Änderung (§ 12 BJagdG, § 14 LJG-NRW).
Wo meldet man einen Wildschaden?
Bei der Stelle, die das Landesrecht bestimmt – in Nordrhein-Westfalen etwa bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt; nicht bei der Jagdbehörde und nicht beim Jagdpächter. Die Gemeinde leitet anschließend das Wildschadensverfahren ein.
„Untere Jagdbehörde“ kommt in 164 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
- AbschussplanDer Abschussplan ist die behördlich bestätigte oder festgesetzte Planung, wie viele Stücke einer Wildart nach Geschlecht und Altersklasse in einem Revier für ein Jagdjahr oder – je nach Landesrecht – für mehrere Jagdjahre erlegt werden sollen.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
- WildschadenWildschaden ist ein Schaden, den frei lebendes Wild an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kulturen anrichtet; ersatzpflichtig ist er nach § 29 BJagdG nur bei bestimmten Wildarten.
- HegegemeinschaftEine Hegegemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter Jagdausübungsberechtigter im Gebiet eines abgegrenzten Wildlebensraums, der die Hege bestimmter Wildarten wie Rotwild revierübergreifend abstimmt.
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