Jagdrecht

Untere Jagdbehörde

auch: UJB, Jagdbehörde

Die untere Jagdbehörde (UJB) ist die örtliche Verwaltungsstelle für Jagdangelegenheiten. Sie stellt Jagdscheine aus, nimmt Pachtverträge und Abschusspläne entgegen und trifft jagdrechtliche Einzelentscheidungen.

Was ist die „untere Jagdbehörde“?

Die untere Jagdbehörde ist die Behörde, mit der Jäger und Revierinhaber im Alltag am häufigsten zu tun haben. Sie ist für die Ausstellung des Jagdscheins zuständig, ohne den niemand die Jagd ausüben darf. Daneben ist sie Anlaufstelle für viele Verfahren rund um Jagdbezirke, Jagdpacht und Abschussplanung. Beraten wird die Jagdbehörde durch den Jagdbeirat. Wie ihre Aufgaben im Einzelnen verteilt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesjagdrecht; in den Prüfungsfragen ist oft allgemein von „der Jagdbehörde“ die Rede.

Typische Zuständigkeiten

Der Abschluss eines Jagdpachtvertrags ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 12 BJagdG); in Nordrhein-Westfalen muss auch jede spätere Änderung binnen eines Monats der unteren Jagdbehörde angezeigt werden (§ 14 LJG-NRW). In Nordrhein-Westfalen bedürfen die Satzung einer Jagdgenossenschaft und jede Satzungsänderung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 LJG-NRW). In Nordrhein-Westfalen entscheiden die Jagdbehörden über die Abrundung von Jagdbezirken (§ 3 LJG-NRW); eine Jagdgenossenschaft darf die Jagd nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ruhen lassen (§ 10 Abs. 2 BJagdG). Ist ein Revier nicht über öffentliche Wege erreichbar, legt sie den Jägernotweg über fremde Grundstücke fest. Ob in einem Schutzgebiet gefüttert werden darf, richtet sich nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; Auskunft gibt die untere Jagd- oder Naturschutzbehörde. In Nordrhein-Westfalen kann die untere Jagdbehörde zudem in Einzelfällen verfügen, dass Sikahirsche bestimmter Klassen – I bis III – zur Hege geschont werden.

Beispiel Abschussplan in Nordrhein-Westfalen

In NRW ist der Abschussplan das verbindliche Steuerungsinstrument für Schalenwild außer Schwarz- und Rehwild. Der Jagdausübungsberechtigte stellt ihn auf und legt ihn der unteren Jagdbehörde vor. Die Behörde bestätigt den Plan nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat oder setzt ihn selbst fest (§ 22 Abs. 4 und 6 LJG-NRW). Zu berücksichtigen ist unter anderem das forstliche Verbissgutachten; bestätigt oder festgesetzt wird der Plan in NRW grundsätzlich für ein Jagdjahr, nur in Nationalparks oder auf Antrag einer Hegegemeinschaft auch als Periodenabschussplan für drei Jagdjahre (§ 22 Abs. 3 und 4 LJG-NRW).

„Untere Jagdbehörde“ in der Jägerprüfung

Der Begriff taucht in sehr vielen Prüfungsfragen auf, fast immer als Zuständigkeitsfrage: Wer stellt den Jagdschein aus, wem wird ein Pachtvertrag angezeigt, wem ein Abschussplan? Eine beliebte Falle betrifft den Wildschaden: Er wird nicht bei der Jagdbehörde angemeldet, sondern bei der Stelle, die das Landesrecht bestimmt – in Nordrhein-Westfalen bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, die dann das Feststellungsverfahren durchführt. Außerdem wird geprüft, wann für eine Maßnahme eine behördliche Erlaubnis nötig ist, etwa bei der Bejagung im befriedeten Hausgarten, was je nach Landesrecht geregelt ist.

Häufige Fragen zu „Untere Jagdbehörde“

Wer stellt den Jagdschein aus?

Die nach Landesrecht zuständige Behörde am Wohnsitz, in Nordrhein-Westfalen etwa die untere Jagdbehörde; in Berlin ist es die Waffenbehörde beim Polizeipräsidenten. Erst mit diesem amtlichen Nachweis darf jemand jagen.

Muss ein Jagdpachtvertrag bei der Behörde angezeigt werden?

Ja. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde anzuzeigen; in Nordrhein-Westfalen gilt das binnen eines Monats auch für jede Änderung (§ 12 BJagdG, § 14 LJG-NRW).

Wo meldet man einen Wildschaden?

Bei der Stelle, die das Landesrecht bestimmt – in Nordrhein-Westfalen etwa bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt; nicht bei der Jagdbehörde und nicht beim Jagdpächter. Die Gemeinde leitet anschließend das Wildschadensverfahren ein.

„Untere Jagdbehörde“ kommt in 164 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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