Jagdrecht
Jagdaufseher
auch: Bestätigter Jagdaufseher
Ein Jagdaufseher ist eine von der zuständigen Behörde bestätigte Person, die neben dem Jagdausübungsberechtigten den Jagdschutz im Revier ausübt; als Berufsjäger oder forstlich Ausgebildeter hat er dort Polizeibefugnisse.
Was ist ein „Jagdaufseher“?
Der Jagdschutz im Revier liegt nach § 25 BJagdG nicht nur bei den zuständigen öffentlichen Stellen wie Polizei, Jagd- und Forstbehörden, sondern auch beim Jagdausübungsberechtigten, sofern er einen Jagdschein besitzt, und bei den behördlich bestätigten Jagdaufsehern. Der Jagdaufseher unterstützt also den Revierinhaber dabei, das Wild gegen Wilderer, Futternot und Seuchen sowie gegen wildernde Hunde und Katzen zu schützen und die Einhaltung der Jagdvorschriften zu überwachen. Entscheidend ist die Bestätigung durch die Behörde: Erst sie macht ihn zum Jagdschutzberechtigten. Ein Jagdgast mit Begehungsschein hat diese Stellung nicht.
Befugnisse, Ausweis und Bestätigung
Ist der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet, hat er innerhalb seines Bezirks die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten und ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft (§ 25 Abs. 2 BJagdG). Jäger müssen ihm, ebenso wie Polizeibeamten, auf Verlangen ihren Jagdschein vorzeigen. Er selbst weist sich mit der Bescheinigung über seine Bestätigung aus, während der Jagdausübungsberechtigte einen Jagdschutzausweis führt. Für eine erstmalige Bestätigung werden im Regelfall Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Jagdpachtfähigkeit, ein Jahresjagdschein sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Jagdschutz- und einem Fangjagdlehrgang verlangt. Einzelheiten der Befugnisse, etwa beim Umgang mit wildernden Hunden und Katzen, regeln die Länder.
Jagdaufseher im Revieralltag
Angestellte Jagdaufseher sind, ebenso wie Berufsjäger, Treiber und Helfer beim Bau von Reviereinrichtungen, über die Beiträge des Revierinhabers bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert. In Mecklenburg-Vorpommern spielt der Jagdaufseher eine Rolle, wenn der Jagdausübungsberechtigte nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirks wohnt: Ist dort kein ortsansässiger bestätigter Jagdaufseher bestellt, muss der Revierinhaber der Unteren Jagdbehörde eine vor Ort erreichbare Person nennen. Diese braucht einen gültigen Jagdschein und muss unaufschiebbare Maßnahmen gegen Schmerzen und Leiden des Wildes ergreifen können.
„Jagdaufseher“ in der Jägerprüfung
Prüfungsfragen drehen sich um den Kreis der Jagdschutzberechtigten, die Voraussetzungen der Bestätigung, den Ausweis und die Frage, wem der Jagdschein vorzuzeigen ist. Häufig muss man erkennen, dass nicht jeder Jagdaufseher Polizeibefugnisse hat, sondern nur der bestätigte Berufsjäger oder forstlich ausgebildete. Ebenso typisch ist die Falle, einen Jagdgast mit Jagderlaubnis für jagdschutzberechtigt zu halten.
Häufige Fragen zu „Jagdaufseher“
Hat ein Jagdaufseher Polizeibefugnisse?
Nur wenn er bestätigt ist und zugleich Berufsjäger oder forstlich ausgebildet ist. Dann hat er in seinem Bezirk die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten und ist Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft.
Muss ich einem Jagdaufseher meinen Jagdschein zeigen?
Ja. Bestätigten Jagdaufsehern, Polizeibeamten und anderen Jagdschutzberechtigten ist der Jagdschein auf Verlangen vorzuzeigen.
Wie weist sich ein Jagdaufseher aus?
Mit der Bescheinigung über seine behördliche Bestätigung. Der Jagdausübungsberechtigte zeigt dagegen seinen Jagdschutzausweis.
„Jagdaufseher“ kommt in 18 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdschutzJagdschutz bewahrt das Wild vor Wilderern und Futternot, vor Seuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen; dazu gehört die Aufsicht über die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften (§ 23 BJagdG).
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- Untere JagdbehördeDie untere Jagdbehörde (UJB) ist die örtliche Verwaltungsstelle für Jagdangelegenheiten. Sie stellt Jagdscheine aus, nimmt Pachtverträge und Abschusspläne entgegen und trifft jagdrechtliche Einzelentscheidungen.
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagderlaubnisEine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
- PachtfähigkeitPachtfähigkeit ist die persönliche Voraussetzung, um ein Jagdrevier pachten zu dürfen: Nötig sind ein gültiger Jahresjagdschein und ein bereits drei Jahre zurückreichender Besitz eines solchen Scheins.
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