Lexikon

Munitionserwerb

Jagdrecht

Munitionserwerb heißt im Waffenrecht, die tatsächliche Gewalt über Munition zu erlangen; für erlaubnispflichtige Munition ist dazu eine Erlaubnis nötig.

Die Erlaubnis wird durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte für die dort eingetragenen Schusswaffen erteilt, sonst durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart; dieser gilt für den Erwerb sechs Jahre, für den Besitz unbefristet (§ 10 Abs. 3 WaffG). Munition erwerben darf grundsätzlich nur, wer volljährig ist; der Verkäufer muss sich die Berechtigung nachweisen lassen, sofern sie nicht offensichtlich ist (§ 34).

Jäger, also Inhaber eines gültigen Jagdscheins, dürfen Munition für Langwaffen ohne weitere Erlaubnis erwerben und besitzen, sofern das Jagdrecht sie nicht verbietet (§ 13 Abs. 5 WaffG); das gilt auch mit einem Tagesjagdschein. Für Kurzwaffenmunition brauchen auch sie den Eintrag in der Waffenbesitzkarte, und zwar für das Kaliber der eingetragenen Kurzwaffe. Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen Munition nur für die Dauer der Jagd oder des jagdlichen Schießtrainings erwerben und besitzen (§ 13 Abs. 7).

Bestimmte Munition ist ganz verboten, etwa Patronen mit Hartkerngeschossen (Anlage 2 WaffG). Erlaubnispflichtige Munition ist mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder im Waffenschrank aufzubewahren (§ 13 AWaffV).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion