Jagdrecht
Befriedeter Bezirk
auch: Befriedete Bezirke
Ein befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
Was ist ein „befriedeter Bezirk“?
In Deutschland darf nur in Jagdbezirken gejagt werden – Eigenjagdbezirken oder gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Innerhalb dieser Ordnung gibt es Flächen, die dem allgemeinen Jagdbetrieb bewusst entzogen sind: die befriedeten Bezirke nach § 6 BJagdG. Dort ruht die Jagd, ebenso wie auf Flächen, die überhaupt keinem Jagdbezirk angehören. Das Bundesgesetz nennt den Grundsatz, welche Flächen im Einzelnen befriedet sind, bestimmt jedoch das jeweilige Landesrecht. Tiergärten sind ein Sonderfall: Sie sind nicht bloß befriedet, sondern fallen vollständig aus dem Jagdrecht heraus.
Welche Flächen sind befriedet – und was ist dort erlaubt?
Klassische Beispiele sind umfriedete Grundstücke rund um ein Wohnhaus wie Hofräume und Hausgärten sowie Friedhöfe. Je nach Landesrecht können weitere Flächen hinzukommen, etwa öffentliche Parkanlagen, Kleingärten, Sport-, Golf- und Spielplätze, Reit- und Turnierplätze, Flugplätze, Campingplätze, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Eisenbahnanlagen, umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten oder Energiegewinnungsanlagen. Dass die Jagd ruht, heißt nicht, dass Wild dort niemals erlegt werden darf: Die Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung gestatten, beispielsweise um Kaninchen auf einem Friedhof zu bejagen.
Abgrenzung in der Revierpraxis
Nicht jeder Zaun schafft einen befriedeten Bezirk. Eingezäunte Viehweiden gehören nach der Prüfungslehre nicht dazu; steht kein Weidevieh darauf, darf dort gejagt werden. Befriedete Flächen wirken sich auch auf andere Regeln aus: Ihre Eigentümer sind keine Mitglieder der Jagdgenossenschaft, und in Rheinland-Pfalz werden sie bei der Höchstfläche von 1.000 Hektar, die eine pachtende Person innehaben darf, nicht mitgerechnet.
„Befriedeter Bezirk“ in der Jägerprüfung
Die Prüfung verlangt, typische befriedete Flächen aufzählen zu können und den Unterschied zu Flächen zu kennen, die nur eingezäunt sind. Beliebt ist die Viehweide als Gegenbeispiel. Außerdem wird geprüft, ob man weiß, dass Eigentümer befriedeter Grundstücke nicht zur Jagdgenossenschaft gehören. Da die Aufzählung landesrechtlich ausgestaltet ist, lohnt ein Blick in das Jagdgesetz des eigenen Prüfungslandes.
Häufige Fragen zu „Befriedeter Bezirk“
Darf man in einem befriedeten Bezirk jagen?
Grundsätzlich nicht, denn dort ruht die Jagd. Die zuständige Behörde kann aber eine beschränkte Jagdausübung zulassen, zum Beispiel für die Kaninchenbejagung auf einem Friedhof.
Ist eine eingezäunte Viehweide ein befriedeter Bezirk?
Nein. Eine Weide mit Zaun zählt nicht zu den befriedeten Bezirken. Ist kein Vieh auf der Fläche, kann dort gejagt werden.
Gehören Eigentümer befriedeter Grundstücke zur Jagdgenossenschaft?
Nein. Die Eigentümer befriedeter Flächen sind nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft. Diese Abgrenzung wird in der Prüfung gern als Falschaussage getarnt abgefragt.
„Befriedeter Bezirk“ kommt in 6 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- Gemeinschaftlicher JagdbezirkEin gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- ReviersystemDas Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
- JagdrechtJagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
- WildkaninchenDas Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) ist ein in Kolonien und unterirdischen Bauen lebender Hasenartiger, die Stammform des Hauskaninchens und jagdrechtlich Haarwild.
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