Jahresjagdschein
Der Jahresjagdschein ist die übliche Form des Jagdscheins; er wird für ein bis höchstens drei Jagdjahre erteilt und gilt im ganzen Bundesgebiet.
Er endet mit dem letzten Jagdjahr, für das er gelöst wurde, also jeweils am 31. März. Daneben gibt es den Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage (§ 15 Abs. 2 BJagdG). Die erste Erteilung setzt die bestandene Jägerprüfung voraus.
Waffenrechtlich bringt er Erleichterungen: Jagdlangwaffen dürfen ohne vorherige Erlaubnis erworben werden; binnen zwei Wochen ist dann die Waffenbesitzkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 3 WaffG). Für Langwaffen und zwei Kurzwaffen prüft die Behörde das Bedürfnis nicht gesondert; für eine Kurzwaffe ist aber schon vor dem Kauf ein Voreintrag in der Waffenbesitzkarte nötig. Munition für Langwaffen dürfen Jäger ohne weitere Erlaubnis erwerben, Kurzwaffenmunition, die sich nicht aus Langwaffen verschießen lässt, dagegen nicht.
Auch für die Pachtfähigkeit kommt es auf ihn an: Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und vorher drei Jahre lang einen solchen in Deutschland besessen hat (§ 11 Abs. 5 BJagdG).