Zugriffsbereit
Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe nach dem Waffengesetz, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; in einem verschlossenen Behältnis ist sie es nicht.
Die Begriffsbestimmung steht in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG. Unmittelbar heißt nach der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz: mit wenigen schnellen Handgriffen, etwa im Holster, über der Schulter oder ungeladen im unverschlossenen Handschuhfach. Nicht zugriffsbereit ist die Waffe in einem verschlossenen Koffer oder Futteral. Ob sie geladen ist, beschreibt dagegen der Begriff schussbereit. Für Messer gilt seit 2024 eine eigene Regel: Sie sind nicht zugriffsbereit, wenn sie sich nur mit mehr als drei Handgriffen erreichen lassen.
Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zugriffsbereit führen will, braucht grundsätzlich einen Waffenschein, für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen den Kleinen Waffenschein. Ohne solche Erlaubnis bleibt in der Regel nur der Transport in nicht schussbereitem und nicht zugriffsbereitem Zustand zu einem Zweck, den das eigene Bedürfnis deckt (§ 12 Abs. 3 Nr. 2). Jäger dürfen ihre Jagdwaffe im Zusammenhang mit der Jagd zugriffsbereit führen, solange sie nicht geladen ist (§ 13 Abs. 6).