Tierschutzgesetz
Das Tierschutzgesetz schützt Leben und Wohlbefinden der Tiere; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG).
Es gilt für alle Tiere, für Haus- und Nutztiere ebenso wie für wildlebende Tiere und damit auch für Wild; das Jagdrecht lässt es unberührt (§ 44a BJagdG). Die waidgerechte Jagd gilt als vernünftiger Grund, ein Tier zu töten. Ein Wirbeltier töten darf aber nur, wer die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, und dabei dürfen nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen (§ 4 Abs. 1).
Für die Jagd gelten außerdem Verbote des § 3: Ein Tier darf nicht an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abgerichtet oder geprüft werden, und es darf auf ein anderes Tier nur gehetzt werden, soweit die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung das erfordern. Gezüchtete oder aufgezogene Tiere wildlebender Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sie auf die Nahrungssuche in der Natur vorbereitet und an das Klima angepasst sind.
Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit oder länger anhaltend oder wiederholt erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich strafbar (§ 17). Eine solche Verurteilung kann auch die Zuverlässigkeit für Jagdschein und Waffenbesitz kosten.