Jagdrecht
Jagdhaftpflicht
auch: Jagdhaftpflichtversicherung
Die Jagdhaftpflicht ist die Haftpflichtversicherung, die jeder Jagdscheininhaber nach § 17 BJagdG nachweisen muss. Personenschäden müssen mit mindestens 500.000 €, Sachschäden mit mindestens 50.000 € abgedeckt sein.
Was ist die „Jagdhaftpflicht“?
Wer die Jagd ausübt, braucht einen Jagdschein, und der wird nur erteilt, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Sie sichert Personen- und Sachschäden ab, die bei der Jagd entstehen können. Das Bundesjagdgesetz schreibt Mindestdeckungssummen vor, und zwar für Personenschäden 500.000 Euro, für Sachschäden 50.000 Euro. Die Versicherung muss für den gesamten Zeitraum abgeschlossen sein, für den der Jagdschein beantragt wird. Die Jagdhaftpflicht ist damit keine freiwillige Absicherung, sondern eine gesetzliche Pflicht jedes Jagdscheininhabers.
Jagdhaftpflicht als Voraussetzung für den Jagdschein
Die Jagdscheinpflicht ergibt sich aus § 15 BJagdG, die Versicherungspflicht aus § 17 BJagdG. Für die erste Erteilung eines Jagdscheins müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: eine im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bestandene Jägerprüfung mit Prüfungszeugnis, ein Antrag mit Identitätsnachweis, das Mindestalter von 16 Jahren für den Jugendjagdschein bzw. 18 Jahren, Zuverlässigkeit sowie körperliche und geistige Eignung. Hinzu kommt der Nachweis der Jagdhaftpflichtversicherung. Fehlt er, muss der Jagdschein versagt werden – ebenso wie bei fehlender Zuverlässigkeit, zu geringem Alter oder während einer Entziehung.
„Jagdhaftpflicht“ in der Jägerprüfung
Sehr häufig werden die Mindestdeckungssummen abgefragt. Außerdem gehört die fehlende Versicherung zu den Gründen, bei denen der Jagdschein zwingend versagt wird, und der Versicherungsnachweis zu den Unterlagen für die erste Erteilung. Typische Falle ist die Verwechslung mit der Versicherung aus dem Waffengesetz, die andere Summen verlangt und für einen anderen Personenkreis gilt.
Häufige Fragen zu „Jagdhaftpflicht“
Wie hoch muss die Jagdhaftpflichtversicherung mindestens sein?
Nach § 17 BJagdG gilt: Personenschäden mindestens 500.000 Euro, Sachschäden mindestens 50.000 Euro. Geringere Deckungen reichen für die Erteilung des Jagdscheins nicht aus.
Was ist der Unterschied zur Versicherung nach dem Waffengesetz?
Die Versicherung nach § 4 WaffG mit einer Deckung von einer Million Euro ist nur für Antragsteller eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis vorgeschrieben. Für den Jagdschein genügt die Jagdhaftpflicht mit den Summen des Bundesjagdgesetzes.
„Jagdhaftpflicht“ kommt in 13 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- WaffenscheinDer Waffenschein ist die waffenrechtliche Erlaubnis, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu führen, sie also außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum des Inhabers und außerhalb einer Schießstätte in der tatsächlichen Gewalt zu haben. Er gilt höchstens drei Jahre.
- JagdrechtJagdrecht bezeichnet zum einen das mit dem Grundeigentum verbundene Recht, auf einer Fläche Wild zu hegen und zu bejagen, zum anderen die Gesamtheit der Jagdgesetze von Bund und Ländern.
- WaffenbesitzkarteDie Waffenbesitzkarte (WBK) ist die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Jede Waffe wird darin mit Art und Kaliber eingetragen und im Nationalen Waffenregister mit Hersteller, Modell und Seriennummer erfasst; zum Führen berechtigt die Karte nicht.
- JagderlaubnisEine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
- PachtfähigkeitPachtfähigkeit ist die persönliche Voraussetzung, um ein Jagdrevier pachten zu dürfen: Nötig sind ein gültiger Jahresjagdschein und ein bereits drei Jahre zurückreichender Besitz eines solchen Scheins.
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