Jagdrecht

Jagdschaden

auch: Jagdschäden

Jagdschaden ist ein Schaden an Grundstücken, Feldfrüchten oder anderen Sachen, der durch die Jagdausübung selbst entsteht; ersatzpflichtig ist er nur bei missbräuchlicher Jagd (§ 33 BJagdG).

Was bedeutet „Jagdschaden“?

Ein Jagdschaden entsteht nicht durch das Wild, sondern durch den Menschen, der jagt. Typisch sind zertretene oder überfahrene Kulturen und Schleifspuren durch ein Getreidefeld. Geregelt ist das in § 33 des Bundesjagdgesetzes; er gehört zum Abschnitt über Wild- und Jagdschaden (§§ 26 bis 35), dessen § 34 die Anmeldefrist für beide Schadensarten regelt. Entscheidend ist die Art der Jagdausübung: Nur wer missbräuchlich jagt, also vermeidbar und ohne Rücksicht auf den Grundeigentümer Schaden anrichtet, muss dafür einstehen. Wer ordnungsgemäß jagt, verursacht keinen ersatzpflichtigen Jagdschaden, auch wenn dabei einmal etwas niedergetreten wird.

Missbräuchlich oder ordnungsgemäß? Beispiele

Als missbräuchlich gilt etwa, wenn der Jagdausübungsberechtigte ohne erkennbaren Anlass mit dem Fahrzeug über bestellte Äcker fährt oder ein erlegtes Stück quer durch ein Weizenfeld schleift und dabei eine breite, lange Spur hinterlässt, obwohl er es hätte heraustragen können. Ausdrücklich untersagt ist außerdem, Treibjagden auf Feldern abzuhalten, auf denen Halm- oder Samenfrüchte reifen oder Tabak steht (§ 33 Abs. 1 BJagdG). Kein Jagdschaden liegt dagegen vor, wenn ein Feld für die gebotene Nachsuche auf krankes Wild betreten wird, wenn beim genehmigten Aufstellen einer Ansitzeinrichtung üblicher Flurschaden entsteht oder wenn eine ordnungsgemäße Drückjagd unvermeidbare Spuren hinterlässt.

Wer haftet und wie wird gemeldet?

Ersatzpflichtig ist grundsätzlich der Jagdausübungsberechtigte, in der Regel also der Pächter oder Revierinhaber. Er haftet auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Jagdgast den Schaden durch missbräuchliches Verhalten verursacht hat. Der Geschädigte meldet den Schaden bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, nicht beim Pächter. Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt eine Frist von einer Woche ab Kenntnis. Diese Fristen sind Ausschlussfristen: Wer sie verpasst, verliert den Anspruch vollständig.

„Jagdschaden“ in der Jägerprüfung

In der Prüfung werden meist Fallbeispiele geschildert, bei denen zu entscheiden ist, ob ein Jagd- oder ein Wildschaden vorliegt und wer zahlen muss. Häufig geht es um Bergungsspuren in Getreide, um die Haftung für Jagdgäste und um die Anmeldung bei der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach Kenntnis. Fehlerquellen sind die Annahme, jede Beschädigung bei der Jagd sei ersatzpflichtig, und die Verwechslung mit dem Wildschaden, den das Wild selbst anrichtet.

Häufige Fragen zu „Jagdschaden“

Ist das Betreten eines Feldes bei einer Nachsuche ein Jagdschaden?

Nein. Die Nachsuche auf krankes Wild ist Pflicht, und ein dabei unvermeidbarer Schaden muss nicht ersetzt werden. Ersatzpflichtig wird es erst, wenn vermeidbar und rücksichtslos gehandelt wird.

Wer zahlt, wenn ein Jagdgast einen Jagdschaden verursacht?

Gegenüber dem Grundeigentümer haftet der Revierinhaber, also der Jagdausübungsberechtigte. Das gilt etwa, wenn ein Gast einen erlegten Bock durch den Weizen zieht, statt ihn im Rucksack zu tragen.

Wo und bis wann muss ein Jagdschaden gemeldet werden?

Die Anmeldung erfolgt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Bei landwirtschaftlich genutzten Flächen muss sie binnen einer Woche nach Kenntnis erfolgen, sonst erlischt der Anspruch.

„Jagdschaden“ kommt in 23 Prüfungsfragen vor

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand: 27.09.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung auf Grundlage unserer eigenen Wissensartikel verfasst und automatisiert gegen diese Quellen geprüft. Er ersetzt nicht die für dein Bundesland geltenden Vorschriften. KI-Transparenz · Redaktion

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