Jagdrecht
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk ist nach § 8 BJagdG ein Revier aus den Grundflächen vieler Eigentümer einer Gemeinde mit mindestens 150 ha zusammenhängender Fläche. Das Jagdrecht übt dort die Jagdgenossenschaft aus.
Was ist ein „gemeinschaftlicher Jagdbezirk“?
In Deutschland gilt das Reviersystem (§ 3 Abs. 3 BJagdG): Gejagt werden darf ausschließlich innerhalb von Jagdbezirken. Das Gesetz kennt zwei Arten. Der Eigenjagdbezirk nach § 7 gehört einer Person oder Personengemeinschaft und umfasst mindestens 75 ha zusammenhängende Fläche. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk nach § 8 entsteht dagegen aus den Grundflächen einer Gemeinde, die vielen verschiedenen Eigentümern gehören. Nach § 5 Abs. 2 bleibt der Zusammenhang der Fläche auch dann gewahrt, wenn Wege oder Gewässer sie durchziehen. Nach § 6 ruht die Jagd auf befriedeten Flächen.
Mindestgrößen und Teilung
Bundesrechtlich beträgt die Mindestgröße 150 ha zusammenhängende Grundfläche. Die Länder können abweichende Größen festlegen: In Hessen sind 200 ha vorgesehen, in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz 250 ha. Soll ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk in mehrere selbstständige Jagdbezirke geteilt werden, muss jeder Teil in der Regel mindestens 250 ha groß sein. Auch bei der Verpachtung in Teilen muss nach § 11 Abs. 2 BJagdG beim gemeinschaftlichen Jagdbezirk jeder Teil grundsätzlich mindestens 250 ha umfassen, beim Eigenjagdbezirk jeweils 75 ha; die Länder können davon abweichen. Die Zahlenreihe 75 – 150 – 250 gehört zu den sichersten Prüfungsbausteinen.
Jagdgenossenschaft, Verpachtung und Wildschaden
Die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen des Bezirks bilden zusammen die Jagdgenossenschaft; Wem nur Flächen gehören, auf denen nicht gejagt werden darf, ist nicht Mitglied. Ihr steht das Jagdausübungsrecht zu, und sie fasst ihre Beschlüsse mit doppelter Mehrheit (§ 9). Will sie die Jagd verpachten, stehen ihr mehrere Wege offen: die freihändige Vergabe, die Verlängerung eines laufenden Pachtvertrags oder die öffentliche Ausbietung, entweder als mündliche Versteigerung oder über schriftliche Gebote. Für Wildschaden innerhalb gemeinschaftlicher Jagdbezirke ist nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig.
„Gemeinschaftlicher Jagdbezirk“ in der Jägerprüfung
Im Jagdrecht wird vor allem mit Zahlen geprüft: bundesrechtliche Mindestgröße, abweichende Landeswerte und die Mindestgröße von Teilen bei Teilung oder Teilverpachtung. Auch die höchstzulässige Pächterzahl für einen Bezirk bestimmter Größe, die Formen der Verpachtung und die Frage, wer den Wildschaden ersetzt, kommen vor. Typische Fehler sind die Annahme, bei einer Teilverpachtung genügten 150 ha je Teil – auch hier verlangt das Bundesjagdgesetz grundsätzlich 250 ha –, sowie das Nennen der Bundeszahl, wenn nach einem bestimmten Land gefragt ist.
Häufige Fragen zu „Gemeinschaftlicher Jagdbezirk“
Wie groß muss ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk sein?
Nach Bundesrecht mindestens 150 ha zusammenhängende Grundfläche. Einige Länder verlangen mehr, etwa Hessen 200 ha oder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz 250 ha.
Wer zahlt den Wildschaden im gemeinschaftlichen Jagdbezirk?
Grundsätzlich die Jagdgenossenschaft. Den aus der Genossenschaftskasse geleisteten Ersatz tragen die Jagdgenossen anteilig nach der Fläche ihrer Grundstücke; hat der Jagdpächter den Wildschadensersatz übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn.
„Gemeinschaftlicher Jagdbezirk“ kommt in 12 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
- EigenjagdbezirkEin Eigenjagdbezirk ist nach § 7 BJagdG ein Jagdbezirk, der kraft Gesetzes entsteht, wenn mindestens 75 Hektar zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche derselben Person oder Personengemeinschaft gehören.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
- ReviersystemDas Reviersystem ist der Grundsatz des deutschen Jagdrechts, nach dem die Jagd nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf. Das Jagdrecht ist dabei an das Eigentum an Grund und Boden gebunden.
- WildschadenWildschaden ist ein Schaden, den frei lebendes Wild an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kulturen anrichtet; ersatzpflichtig ist er nach § 29 BJagdG nur bei bestimmten Wildarten.
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