Führen einer Waffe
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb von eigener Wohnung, eigenen Geschäftsräumen, eigenem befriedetem Besitztum oder Schießstätte ausübt.
So bestimmt es Anlage 1 zum Waffengesetz. Wer eine Waffe durch die Stadt trägt, im Auto mitnimmt oder ins Revier bringt, führt sie also. Zum Führen einer Schusswaffe braucht man grundsätzlich einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG); für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen genügt der Kleine Waffenschein.
Jäger brauchen keinen Waffenschein, wenn sie Jagdwaffen zur befugten Jagd, zum Ein- und Anschießen im Revier, zur Hundeausbildung im Revier oder zum Jagd- und Forstschutz führen; im Zusammenhang damit, etwa auf dem Weg ins Revier, dürfen sie die Waffen nicht schussbereit führen (§ 13 Abs. 6). Sonst ist der Transport ohne Erlaubnis nur zulässig, wenn die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist und der Weg einem vom eigenen Bedürfnis gedeckten Zweck dient, etwa zum Büchsenmacher (§ 12 Abs. 3 Nr. 2).
Wer eine Waffe führt, muss Personalausweis oder Pass und die nötigen Erlaubnisse bei sich haben, Jäger bei der Jagd auch den Jagdschein (§ 38 WaffG).