Lexikon

Zuverlässigkeit

Jagdrecht

Zuverlässigkeit ist eine Voraussetzung für Waffenerlaubnis und Jagdschein; sie fehlt nach bestimmten Verurteilungen oder wenn ein unsachgemäßer Umgang mit Waffen droht.

Geregelt ist sie in § 5 WaffG und für den Jagdschein zusätzlich in § 17 BJagdG. Unzuverlässig ist ohne Weiteres, wer wegen eines Verbrechens, gleich zu welcher Strafe, oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, solange seither keine zehn Jahre vergangen sind. Dasselbe gilt, wenn Tatsachen befürchten lassen, dass jemand Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwendet, sie nicht sorgfältig verwahrt oder Nichtberechtigten überlässt.

In der Regel unzuverlässig ist unter anderem, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat oder einer Straftat nach Waffen- oder Jagdrecht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe oder zu mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde, solange seit der Rechtskraft keine fünf Jahre vergangen sind. Gleiches gilt bei verfassungsfeindlichen Bestrebungen und bei wiederholten oder groben Verstößen gegen das Waffen- oder Jagdrecht.

Die Behörde holt dafür Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein und prüft mindestens alle drei Jahre erneut. Fehlt die Zuverlässigkeit, werden Waffenbesitzkarte und Jagdschein widerrufen oder eingezogen; die Waffen sind einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion