Lexikon

Angliederung

Jagdrecht

Angliederung nennt man die Zuordnung einer Grundfläche zu einem benachbarten Jagdbezirk, damit dessen Grenzen für die Jagd zweckmäßig verlaufen.

Sie ist neben Abtrennung und Austausch eine der drei Formen, mit denen Jagdbezirke nach § 5 Abs. 1 BJagdG abgerundet werden können. Zulässig ist das, wenn Jagdpflege und Jagdausübung es erfordern, etwa bei schmalen Zipfeln oder Einschlüssen, die sich für sich allein nicht sinnvoll bejagen lassen. Zuständig ist die Jagdbehörde; das Verfahren regeln die Länder.

Häufig geht es um kleine Flächen, die keinen eigenen Jagdbezirk bilden können, oder um Grundstücke, die von einem Eigenjagdbezirk umschlossen sind. Je nach Landesrecht werden sie durch behördliche Entscheidung oder kraft Gesetzes angegliedert. Bejagt werden sie dann im aufnehmenden Revier; das Jagdrecht bleibt beim Eigentümer.

Für Wildschäden auf Flächen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, haftet dessen Eigentümer oder Nutznießer, bei entsprechender Vereinbarung der Pächter (§ 29 Abs. 2 BJagdG). Ist die Fläche einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert, ersetzt den Schaden grundsätzlich die Jagdgenossenschaft (§ 29 Abs. 1).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion