Jagdrecht
Jagdpacht
Jagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
Was bedeutet „Jagdpacht“?
Mit der Pacht überträgt der Inhaber des Jagdausübungsrechts, also der Eigenjagdbesitzer oder die Jagdgenossenschaft, dieses Recht auf Zeit an einen Pächter. Der Jagdpächter wird damit selbst Inhaber des Jagdausübungsrechts und Revierinhaber. Verpachtet werden kann nur das Ausübungsrecht als Ganzes; zulässig ist lediglich, dass sich der Verpächter die Jagd auf eine bestimmte Wildart vorbehält. Der Pachtzins fließt bei gemeinschaftlichen Bezirken der Jagdgenossenschaft zu; nach Abzug ihrer Verwaltungskosten ergibt sich daraus der Reinertrag der Jagd.
Die Regeln des § 11 BJagdG
Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden; eine Einigung per Handschlag reicht nicht. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen, die Länder dürfen mehr verlangen, und die Pachtzeit soll mit dem Jagdjahr vom 1. April bis 31. März übereinstimmen. Ein laufender Vertrag kann auch für kürzere Zeit verlängert werden. Pachtfähig ist nur, wer über einen Jahresjagdschein verfügt und zuvor schon drei Jahre lang einen solchen in Deutschland innehatte. Einem Pächter dürfen insgesamt höchstens 1.000 Hektar zustehen, wobei eigene und bereits gepachtete Flächen mitzählen; die Länder können Abweichendes regeln. Fehlen Schriftform, Pachtfähigkeit oder wird die Höchstfläche überschritten, ist der Vertrag nichtig; eine zu kurze Laufzeit führt dagegen nicht zur Nichtigkeit. Nach § 12 ist der Vertrag der Behörde anzuzeigen, die ihn binnen drei Wochen beanstanden kann; bis dahin darf nicht gejagt werden.
Folgen für Pächter und Verpächter
Wer auf Grund eines nichtigen Pachtvertrags jagt, begeht nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG eine Ordnungswidrigkeit. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk haftet für Wildschäden zunächst die Jagdgenossenschaft; hat der Pächter den Wildschadensersatz im Pachtvertrag übernommen, trifft die Ersatzpflicht ihn (§ 29 Abs. 1 BJagdG). Für Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Hopfen, Tabak und Wein ist dagegen der Bewirtschafter selbst für die Schadensverhütung verantwortlich. Für Jagdschäden, die nur bei missbräuchlicher Jagdausübung zu ersetzen sind, haftet grundsätzlich der Pächter. Ist im Revier der Einsatz eines Hundes nötig, braucht der Pächter Zugriff auf einen brauchbaren Jagdhund, der auch einem Mitjäger gehören kann.
„Jagdpacht“ in der Jägerprüfung
Neun Jahre, drei Jahre, 1.000 Hektar: Diese drei Zahlen werden im Jagdrecht besonders oft abgefragt. Hinzu kommen Fallbeispiele zur Schriftform, zu den Nichtigkeitsgründen, zur Anzeige- und Beanstandungsfrist sowie zur Wildschadenshaftung. Ein klassischer Fehler: anzunehmen, eine zu kurze Pachtdauer mache den Vertrag nichtig. Ebenso wird oft übersehen, dass eigene Flächen bei der Höchstgrenze angerechnet werden.
Häufige Fragen zu „Jagdpacht“
Wie lange muss ein Jagdpachtvertrag mindestens laufen?
Nach § 11 Abs. 4 BJagdG soll die Pachtdauer mindestens neun Jahre betragen; die Länder können eine längere Mindestdauer vorschreiben. Eine kürzere Laufzeit macht den Vertrag aber nicht nichtig.
Wie viel Fläche darf ein Jäger höchstens pachten?
Die Gesamtfläche, auf der ihm die Jagdausübung zusteht, darf 1.000 Hektar nicht übersteigen. Eigene und bereits gepachtete Reviere werden angerechnet.
Wann ist ein Jagdpachtvertrag nichtig?
Wenn die Schriftform fehlt, der Pächter nicht pachtfähig ist oder die Höchstfläche überschritten wird. Wer auf Grundlage eines nichtigen Vertrags jagt, begeht Wilderei.
„Jagdpacht“ kommt in 80 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagderlaubnisEine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- JagdjahrDas Jagdjahr ist der jagdrechtliche Jahreszeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres (§ 11 Abs. 4 BJagdG), an dem sich unter anderem Jagdpacht, Jahresjagdschein und Abschussplanung ausrichten.
- PachtfähigkeitPachtfähigkeit ist die persönliche Voraussetzung, um ein Jagdrevier pachten zu dürfen: Nötig sind ein gültiger Jahresjagdschein und ein bereits drei Jahre zurückreichender Besitz eines solchen Scheins.
- JagdgenossenschaftDie Jagdgenossenschaft ist der gesetzliche Zusammenschluss der Eigentümer der bejagbaren Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 9 BJagdG); ihr steht dort die Ausübung des Jagdrechts zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), und nach Landesrecht ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- WildschadenWildschaden ist ein Schaden, den frei lebendes Wild an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Kulturen anrichtet; ersatzpflichtig ist er nach § 29 BJagdG nur bei bestimmten Wildarten.
- JagdschadenJagdschaden ist ein Schaden an Grundstücken, Feldfrüchten oder anderen Sachen, der durch die Jagdausübung selbst entsteht; ersatzpflichtig ist er nur bei missbräuchlicher Jagd (§ 33 BJagdG).
- JagdbezirkEin Jagdbezirk ist die gesetzlich festgelegte Fläche, in der die Jagd ausgeübt werden darf; das Bundesjagdgesetz kennt nur zwei Arten, den Eigenjagdbezirk ab 75 Hektar und den gemeinschaftlichen Jagdbezirk ab 150 Hektar; die Länder können höhere Mindestgrößen festlegen.
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