Jagdpacht
Vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts durch den Jagdberechtigten an einen Pächter.
Die Jagdpacht ist die entgeltliche Überlassung des Jagdausübungsrechts. Der Eigentümer des Eigenjagdbezirks oder die Jagdgenossenschaft verpachtet die Jagd an einen Jäger (Pächter), der dann das Jagdausübungsrecht erhält.
Definition
Die Jagdpacht (§ 11 BJagdG) ist ein Vertrag, durch den der Jagdberechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaft) das Jagdausübungsrecht gegen Entgelt an einen oder mehrere Pächter überträgt. Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Jagdschein besitzt und seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein innehat.
Pachtvertrag
Der Jagdpachtvertrag bedarf der Schriftform. Mindestpachtdauer: 9 Jahre (Ausnahme: Anschlusspachtverträge). Der Pächter erhält das Jagdausübungsrecht und übernimmt damit auch die Hegeverpflichtung und Wildschadensersatzpflicht.
Verwandte Begriffe