Jagdrecht
Waffenschein
auch: Großer Waffenschein
Der Waffenschein ist die waffenrechtliche Erlaubnis, eine erlaubnispflichtige Schusswaffe zu führen, sie also außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum des Inhabers und außerhalb einer Schießstätte in der tatsächlichen Gewalt zu haben. Er gilt höchstens drei Jahre.
Was ist der „Waffenschein“?
Der Waffenschein regelt das Führen von Schusswaffen. Nach dem Waffengesetz führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, ohne sich in seiner Wohnung, seinen Geschäftsräumen, auf seinem befriedeten Besitztum oder auf einer Schießstätte zu befinden. Wer eine erlaubnispflichtige Waffe dort zugriffsbereit tragen will, etwa auf der Straße, braucht grundsätzlich einen Waffenschein. Er wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal verlängert werden. Voraussetzung ist unter anderem eine Haftpflichtversicherung über eine Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nach § 4 WaffG. Erwerb und Besitz einer Waffe deckt der Waffenschein nicht ab; dafür ist die Waffenbesitzkarte zuständig.
Warum Jäger bei der Jagd keinen Waffenschein brauchen
§ 13 Abs. 6 WaffG befreit Jäger bei der befugten Jagdausübung von der Waffenscheinpflicht. Sie dürfen Jagdwaffen dann ohne Waffenschein führen und ohne Schießerlaubnis schießen. Dazu zählen auch das Ein- und Anschießen im Revier, die Ausbildung von Jagdhunden im Revier sowie Jagd- und Forstschutz. Das gilt ebenso für eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe, die ein Inhaber eines Jahresjagdscheins während der Jagd bei sich trägt. Auch der Weg ins Revier ist rechtlich Führen: Im Zusammenhang mit der Jagd ist er ohne Waffenschein erlaubt, solange die Waffe nicht schussbereit ist. Geladen wird erst im Jagdbezirk. Für andere Transporte, etwa zum Büchsenmacher oder zum Schießstand, gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG: Die Waffe muss dann nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert werden, und der Transport muss einem vom Bedürfnis umfassten Zweck dienen.
Kleiner Waffenschein und Sonderfälle
Mit dem Kleinen Waffenschein dürfen Waffen mit dem Zeichen „PTB im Kreis“ – also zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen – öffentlich geführt werden; ausgenommen sind öffentliche Veranstaltungen. Er gilt unbefristet. Erwerb und Besitz dieser Waffen sind ab 18 Jahren frei. Anders bei Druckluftwaffen mit dem Zeichen „F im Fünfeck“: Sie sind zwar erlaubnisfrei zu erwerben, doch für das zugriffsbereite Führen, etwa einer Druckluftpistole im Gürtelholster, ist ein Waffenschein oder eine behördliche Ausnahmegenehmigung nötig. Reizstoff-Sprühdosen mit dem Zeichen „BKA“ dürfen ohne Waffenschein geführt werden.
„Waffenschein“ in der Jägerprüfung
Gefragt wird, wer einen Waffenschein braucht und wer nicht, wie lange er gilt und wozu der Kleine Waffenschein berechtigt. Typische Fallfragen betreffen die Druckluftpistole im Holster oder die Kurzwaffe des Jägers im Revier. Eine häufige Verwechslung betrifft die Versicherungen: Für den Jagdschein ist die Jagdhaftpflicht mit 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden nach § 17 BJagdG erforderlich, die Million-Euro-Police nur für Waffenschein oder Schießerlaubnis.
Häufige Fragen zu „Waffenschein“
Braucht ein Jäger einen Waffenschein?
Für die befugte Jagdausübung nicht. § 13 Abs. 6 WaffG erlaubt Jägern dort das Führen und Schießen ohne Waffenschein, einschließlich des nicht schussbereiten Wegs ins Revier.
Wie lange ist ein Waffenschein gültig?
Höchstens drei Jahre; er lässt sich zweimal verlängern. Der Kleine Waffenschein gilt dagegen unbefristet.
Was ist der Kleine Waffenschein?
Eine Erlaubnis, zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit dem Prüfzeichen „PTB im Kreis“ außerhalb der eigenen vier Wände zu tragen. Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen trotzdem nicht erlaubt.
„Waffenschein“ kommt in 18 Prüfungsfragen vor
So oft taucht der Begriff in unserem Fragenbestand aus Jagdrecht und den übrigen Sachgebieten auf. Übe die Fragen dazu im Trainer, bis du sie sicher beantwortest.
Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- WaffenbesitzkarteDie Waffenbesitzkarte (WBK) ist die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Jede Waffe wird darin mit Art und Kaliber eingetragen und im Nationalen Waffenregister mit Hersteller, Modell und Seriennummer erfasst; zum Führen berechtigt die Karte nicht.
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagdhaftpflichtDie Jagdhaftpflicht ist die Haftpflichtversicherung, die jeder Jagdscheininhaber nach § 17 BJagdG nachweisen muss. Personenschäden müssen mit mindestens 500.000 €, Sachschäden mit mindestens 50.000 € abgedeckt sein.
- PistoleEine Pistole ist eine Kurzwaffe mit Magazin im Griff und einem Schlitten als Verschluss, der nach jedem Schuss selbsttätig nachlädt. Jagdlich ist sie nur in wenigen Ausnahmefällen zugelassen.
- RevolverEin Revolver ist eine Kurzwaffe mit einer drehbaren Trommel, deren meist sechs Kammern je eine Patrone aufnehmen. Die Trommel ist dabei zugleich Magazin und Patronenlager.
- Befriedeter BezirkEin befriedeter Bezirk ist eine Fläche, auf der nach § 6 BJagdG die Jagd ruht, etwa Hofräume, Hausgärten oder Friedhöfe; die Einzelheiten legen die Länder fest.
Weitere Begriffe aus Jagdrecht
BundeswildschutzverordnungUntere JagdbehördeEigenjagdbezirkSchonzeitElterntierschutzSachliches VerbotGemeinschaftlicher JagdbezirkReviersystemAlle Begriffe aus Jagdrecht