Voreintrag
Ein Voreintrag ist die vor dem Kauf in die Waffenbesitzkarte eingetragene Erlaubnis, eine Schusswaffe bestimmter Art und bestimmten Kalibers zu erwerben.
Das Gesetz spricht von der Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG). Angegeben werden Art, Anzahl und Kaliber der Waffe; die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr. Erlaubt ist nur, was eingetragen ist: Wer einen Voreintrag für einen Revolver im Kaliber .38 Special hat, darf keinen für .357 Magnum kaufen.
Inhaber eines Jahresjagdscheins brauchen für Langwaffen keinen Voreintrag (§ 13 Abs. 3 WaffG), wohl aber für Kurzwaffen. Für bis zu zwei Kurzwaffen prüft die Behörde bei ihnen das Bedürfnis nicht gesondert (§ 13 Abs. 2); für jede weitere müssen sie glaubhaft machen, dass sie sie zur Jagd benötigen.
Nach dem Kauf ist der Erwerb binnen zwei Wochen anzuzeigen und die Waffenbesitzkarte zur Eintragung vorzulegen (§§ 37a, 37g). Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe ohne die nötige Erlaubnis erwirbt, macht sich strafbar (§ 52 WaffG); der Händler darf nur an Berechtigte überlassen (§ 34).