Lexikon

Persönliche Eignung

Jagdrecht

Persönliche Eignung ist eine Voraussetzung jeder Waffenerlaubnis; sie fehlt, wenn jemand etwa wegen Sucht oder psychischer Krankheit nicht sicher mit Waffen umgehen kann.

Nach § 6 WaffG fehlt sie, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand geschäftsunfähig, von Alkohol oder anderen Rauschmitteln abhängig, psychisch krank oder debil ist oder aus persönlichen Gründen nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren kann. Dasselbe gilt bei einer konkreten Gefahr, sich oder andere zu gefährden. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit fehlt sie in der Regel.

Die Behörde holt dazu Stellungnahmen der Polizei ein und prüft mindestens alle drei Jahre erneut. Hat sie Bedenken, verlangt sie auf Kosten des Betroffenen ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis. Wer jünger als 25 ist, muss für die erste Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe grundsätzlich ein solches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen; für Jäger gilt das nicht (§ 13 Abs. 2 WaffG).

Das Jagdrecht verlangt zusätzlich die körperliche Eignung (§ 17 Abs. 1 BJagdG). Die Jagdbehörde lässt sich von der Waffenbehörde bestätigen, dass Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorliegen; fehlen sie, darf nur noch ein Falknerjagdschein erteilt werden.

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion