Lexikon

Wildschadensverhütung

Jagdrecht

Wildschadensverhütung umfasst alle Maßnahmen, die Schäden durch Wild an Feldern, Wiesen und Wald verhindern sollen, von der Bejagung bis zum Zaun.

Das Bundesjagdgesetz behandelt sie in den §§ 26 bis 28. Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte dürfen Wild von den Grundstücken abhalten oder verscheuchen; der Jagdausübungsberechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte dürfen das Wild weder gefährden noch verletzen (§ 26). Drohen übermäßige Wildschäden, kann die Behörde anordnen, den Wildbestand auch unabhängig von den Schonzeiten zu verringern (§ 27). Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen verbietet § 28; einzelne Länder regeln das Aussetzen eigenständig.

In der Praxis unterscheidet man den Einzelschutz, etwa Drahthosen, Wuchshüllen, Verbissschutzmittel an den Knospen oder einen Grüneinband gegen Schäle, vom Flächenschutz durch wilddichte Zäune. Gegen Schwarzwild im Mais helfen Elektrozäune, Bejagungsschneisen und eine verstärkte Bejagung am Feld. Dazu kommen angepasste Wildbestände, Schwerpunktbejagung und Vergrämung.

Wer Schutzmaßnahmen des Jagdausübungsberechtigten unwirksam macht, hat insoweit keinen Anspruch auf Wildschadensersatz. An Sonderkulturen wie Obstgärten oder Baumschulen entfällt er, wenn übliche Schutzvorrichtungen fehlen, soweit das Land nichts anderes bestimmt (§ 32 BJagdG).

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Redaktion Jagdprüfung.de · Stand 23.10.2026. Dieser Eintrag wurde mit KI-Unterstützung verfasst und ersetzt nicht die Vorschriften des jeweiligen Bundeslands. KI-Transparenz · Redaktion