Streng geschützte Art
Streng geschützte Arten haben den höchsten Schutzstatus des Bundesnaturschutzgesetzes; dazu gehören etwa Luchs, Fischotter, Kranich und alle heimischen Greifvögel.
Welche Arten das sind, bestimmt § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG: besonders geschützte Arten, die zusätzlich in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung, in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in der Bundesartenschutzverordnung als streng geschützt aufgeführt sind. Jede streng geschützte Art ist also auch besonders geschützt. Weitere Beispiele sind Wildkatze, Kiebitz und alle Fledermäuse.
Wie bei allen besonders geschützten Arten ist es verboten, den Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Zusätzlich ist es verboten, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, also so, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Vorsätzliche Verstöße sind Straftaten (§ 71).
Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden (§ 45 Abs. 7). Unterliegt eine Art zugleich dem Jagdrecht, wie Luchs, Wildkatze, Fischotter oder die Greifvögel, gilt das Jagdrecht daneben weiter (§ 37 Abs. 2 BNatSchG).