Jagdrecht
Jagderlaubnis
auch: Begehungsschein, Jagderlaubnisschein
Eine Jagderlaubnis ist die Gestattung durch den Jagdausübungsberechtigten, in seinem Revier mitzujagen; sie macht den Jagdgast nicht zum Pächter und wird meist als schriftlicher Begehungsschein erteilt.
Was ist eine „Jagderlaubnis“?
Wer einen Jagdschein, aber kein eigenes Revier hat, kann unter anderem durch die Pacht eines Jagdbezirks, als angestellter Jäger oder mit einer Jagderlaubnis an der Ausübung des Jagdrechts teilhaben. Erteilen kann sie nur der Jagdausübungsberechtigte, also der Revierinhaber. Er gestattet damit einem Dritten, in seinem Revier mitzujagen. Die übliche Form ist der Begehungsschein für einzelne Jäger; im Sprachgebrauch ist auch vom Jagderlaubnisschein die Rede. Der Jagdgast bleibt dabei Gast: Er übernimmt weder das Ausübungsrecht noch die damit verbundenen Pflichten des Revierinhabers.
Inhalt und rechtliche Grenzen
Eine Jagderlaubnis kann entgeltlich oder unentgeltlich, befristet oder unbefristet und beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden, etwa nur für den Abschuss eines Rehbocks. Sie ist grundsätzlich nicht übertragbar. Für die entgeltliche Jagderlaubnis gelten nach § 11 Abs. 3 BJagdG die Flächenhöchstgrenzen der Pacht entsprechend, ausgenommen Erlaubnisse zu Einzelabschüssen; die Pachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 BJagdG wird dagegen nicht verlangt, sodass auch ein Jungjäger mit frisch gelöstem Jagdschein eine solche Erlaubnis erhalten kann. Wer die Grenzen seiner Erlaubnis überschreitet, etwa statt des freigegebenen Bocks einen Keiler erlegt, kann den Tatbestand der Wilderei erfüllen. Jagdschutzbefugnisse verleiht die Jagderlaubnis als solche nicht; ob ein Jagdgast wildernde Hunde oder Katzen töten darf, richtet sich nach Landesrecht und setzt, wo es überhaupt zulässig ist, eine gesonderte Befugnis voraus.
Welche Papiere der Jagdgast mitführt
Die Erlaubnis sollte stets schriftlich erteilt werden und auf den Namen des Gastes lauten. Jagt er allein mit seiner Waffe, trägt er neben dieser Erlaubnis den gültigen Jagdschein, die Waffenbesitzkarte und den Personalausweis bei sich. So kann er sich bei einer Kontrolle durch Jagdschutzberechtigte oder Polizei ausweisen. In Baden-Württemberg etwa dient der Erlaubnisschein nach dem Prüfungsstoff auch als Nachweis der Fahrberechtigung, wenn ein Jagdgast im Auftrag des Pächters eine Kirrung versorgt und dabei einen für den allgemeinen Verkehr gesperrten Waldweg befährt.
„Jagderlaubnis“ in der Jägerprüfung
Im Jagdrecht wird gefragt, wer eine Jagderlaubnis erteilen darf, welche Inhalte möglich sind, ob sie übertragbar ist und welche Papiere ein Gast mitführen muss. Beliebt sind Fallbeispiele zum Jungjäger mit entgeltlicher Erlaubnis und zur Überschreitung der erlaubten Wildart. Häufige Fehler: den Gast für jagdschutzberechtigt zu halten oder Pachtfähigkeit auch für die Jagderlaubnis vorauszusetzen.
Häufige Fragen zu „Jagderlaubnis“
Wer darf eine Jagderlaubnis ausstellen?
Nur der Jagdausübungsberechtigte des Reviers. Er entscheidet auch, ob die Erlaubnis entgeltlich oder unentgeltlich, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt gilt.
Darf ein Jungjäger eine entgeltliche Jagderlaubnis bekommen?
Ja. Für die entgeltliche Jagderlaubnis ist die Pachtfähigkeit nicht erforderlich. Voraussetzung bleibt ein gültiger Jagdschein.
Kann ich meine Jagderlaubnis an einen Freund weitergeben?
Nein, eine Jagderlaubnis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Sie gilt nur für die Person, auf deren Namen sie ausgestellt ist.
„Jagderlaubnis“ kommt in 24 Prüfungsfragen vor
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Kostenlos Prüfungsfragen übenVerwandte Begriffe
- JagdpachtJagdpacht ist die vertragliche Überlassung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit an einen Pächter, geregelt in § 11 BJagdG: schriftlich, in der Regel für mindestens neun Jahre und nur an Pachtfähige.
- JagdausübungsberechtigterJagdausübungsberechtigter ist, wem in einem Jagdbezirk das Recht zusteht, die Jagd auszuüben – im Eigenjagdbezirk der Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft oder, bei Verpachtung, der Jagdpächter.
- PachtfähigkeitPachtfähigkeit ist die persönliche Voraussetzung, um ein Jagdrevier pachten zu dürfen: Nötig sind ein gültiger Jahresjagdschein und ein bereits drei Jahre zurückreichender Besitz eines solchen Scheins.
- JagdscheinDer Jagdschein ist das amtliche Dokument, ohne das niemand die Jagd ausüben darf; ausgestellt wird er von der nach Landesrecht zuständigen Behörde am Wohnsitz (§ 15 BJagdG).
- JagdschutzJagdschutz bewahrt das Wild vor Wilderern und Futternot, vor Seuchen sowie vor wildernden Hunden und Katzen; dazu gehört die Aufsicht über die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften (§ 23 BJagdG).
- WaffenbesitzkarteDie Waffenbesitzkarte (WBK) ist die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen. Jede Waffe wird darin mit Art und Kaliber eingetragen und im Nationalen Waffenregister mit Hersteller, Modell und Seriennummer erfasst; zum Führen berechtigt die Karte nicht.
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