Bundesnaturschutzgesetz
Das Bundesnaturschutzgesetz ist das zentrale Bundesgesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, von den Schutzgebieten bis zum Artenschutz.
Amtlich heißt es Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege; die geltende Fassung stammt von 2009 und gilt seit 2010. Es nennt die Ziele des Naturschutzes und regelt Eingriffe in Natur und Landschaft, Schutzgebiete wie Naturschutzgebiet, Nationalpark oder Landschaftsschutzgebiet, das europäische Netz Natura 2000, den Artenschutz und das Betreten der freien Landschaft.
Für die Jagd ist vor allem der Artenschutz von Belang. § 44 verbietet, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu zerstören; streng geschützte Arten und europäische Vögel dürfen zudem während Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung und Wanderung nicht erheblich gestört werden. Für Wild gelten diese Regeln nur, soweit das Jagdrecht keine eigenen Schutzbestimmungen enthält (§ 37 Abs. 2).
Die Länder ergänzen es durch eigene Naturschutzgesetze und dürfen abweichen, nicht aber bei den allgemeinen Grundsätzen, beim Artenschutz und beim Meeresnaturschutz (Art. 72 Abs. 3 GG). Gestützt auf das Gesetz führt die Bundesartenschutzverordnung weitere besonders und streng geschützte Arten auf.