Jagdgast
Ein Jagdgast ist ein Jäger, der mit Einladung oder Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten in einem fremden Revier jagt.
Er jagt entweder in Begleitung des Revierinhabers oder allein mit einer Jagderlaubnis, die er dann in der Regel in Schrift- oder Textform bei sich haben muss. Einen gültigen Jagdschein braucht er immer. Jagdausübungsberechtigt wird er dadurch nicht. Jagdschutzberechtigt ist er nach Bundesrecht ebenfalls nicht (§ 25 BJagdG); einzelne Länder wie Bayern erlauben dem Revierinhaber aber, ihm Teile des Jagdschutzes zu übertragen.
Das erlegte Wild gehört grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten, der Eigentümer wird, sobald der Gast das Stück in Besitz nimmt. Was der Gast davon erhält, etwa die Trophäe, wird vereinbart.
Für Jagdschäden, die ein Gast anrichtet, haftet gegenüber Eigentümer und Nutzungsberechtigtem der Jagdausübungsberechtigte (§ 33 Abs. 2). Die Jagderlaubnis allein berechtigt den Gast nicht, wildernde Hunde oder Katzen zu töten.